Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

10. 
11. 
1. 
— 88 — 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, 
muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 
Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch 
nicht mehr würdig sind (§ 93, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen 
der Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General-Kommando mitbezüglichem 
Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Frei- 
willige gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im 
militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Ein- 
stellung zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.“) 
Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens- 
zeiten in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch 
zu einem in der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil 
versetzt. 
Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahms- 
weise mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppen- 
theils unter Anrechnung auf den Etat ausgenommen werden.) 
Fünßehnter Abschnitt. 
Ersatz-Geschäft im Kriege. 
8 95. 
Organisation des Ersatz-Wesens. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos 
und der Infanterie-Brigade-Kommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden 
mit gleichen Befugnissen. 
2. Das Aushebungs-Geschäft wird mit dem Musterungs-Geschäft vereinigt. Besondere 
Schiffer-Musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemän- 
nischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich 
gemustert werden. 
3. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz- 
Geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende General-Kommando“) 
  
*) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekru- 
tirungsrath. 
**) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegs-Ministeriums. 
*'F# ) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.