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Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat,
muß auch bei der Infanterie angenommen werden.
Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch
nicht mehr würdig sind (§ 93, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen
der Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General-Kommando mitbezüglichem
Bericht eingereicht.
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Frei-
willige gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im
militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung.
Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Ein-
stellung zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.“)
Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens-
zeiten in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch
zu einem in der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil
versetzt.
Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahms-
weise mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppen-
theils unter Anrechnung auf den Etat ausgenommen werden.)
Fünßehnter Abschnitt.
Ersatz-Geschäft im Kriege.
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Organisation des Ersatz-Wesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos
und der Infanterie-Brigade-Kommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden
mit gleichen Befugnissen.
2. Das Aushebungs-Geschäft wird mit dem Musterungs-Geschäft vereinigt. Besondere
Schiffer-Musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemän-
nischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich
gemustert werden.
3. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-
Geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende General-Kommando“)
*) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekru-
tirungsrath.
**) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegs-Ministeriums.
*'F# ) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.