Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Mit dem vollendeten 31sten Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne 
daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als 
Ausweis. 
.(rt) . . ., den . .ten .. . . .. 18 .. 
Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der 
Hten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
(L. S.) 
Inhaber ist zur Ersatz-Reserve 2ter Klasse übergeführt an nen 18.. 
Landwehr-Bezirks-Kommando. 
(L. S) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung zu Schema 3. 
Der Ersatz-Reserve-Schein I. wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt. 
Alle Meldungen der Ersatz-Reservisten erster Klasse werden durch die Bezirks-Feldwebel auf der 
zweiten Hälfte desselben bescheinigt. 
1876. 13
	        
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