Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Nr. . .. der Vorstellungsliste Schema 4, zu § 39. 
des Aushebungs-Bezirkes 
pro 18 .. 
Ersatz-Neserve-Schein II. 
Der . . . . GStand und Gewerbe) . . . . (Vor- und Zuname) . . ., geboren am ten 
18 . . zu . . . . . . .. (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit auf Grund des 
* 39 der Ersatz-Ordnung der Ersatz-Reserve zweiter Klasse überwiesen. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militä- 
rischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Be- 
darfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur 
Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden 
Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört die Pflicht zum Dienstein- 
tritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einbe- 
rufen, auf. 
Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie 
in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel- 
ländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende 
u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb Europas 
von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind 
an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die 
Gesuchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet 
haben. 
Mit dem vollendeten 31sten Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, 
ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf.
	        
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