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K. 72.
Wenn und soweit etwa Behufs der Bemessung einer Frohn das Polizeiamt
noch nach dem Erbenntnisse oder der Schäßtung eine besondere weitere Berechnung
aufzustellen hat, so ist es rücksichtlich der Beibringung der Erklärung der Bethei-
ligten über dieselbe, und nöthigenfalls der Einholung der Entscheidung der Kreis-
Regierung nach der Vorschrift im zweiten Absahe des &. 71 zu halten.
. 75.
Verfahren bei verspäteter Ablösungs-Anmeldung.
Wird von dem Pflichtigen die Ablösung einer Frohnpflicht erst nach Verfluß
von drei Jahren, von der Verkündigung des Gesetzes vom 28. Oktober 1836 an
gerechnet, angemeldet, welchen Falls derselbe die theilweise Uebernahme der nach
Art. 14—16 des Gesehes dem Verechtigten zu entrichtenden Entschädigungssumme
nicht mehr in Anspruch nehmen kann (Art. 13), so ist zwar die Ablösung nach den
voranstehenden Vestimmungen zu verhandeln, jedoch treten hiebei die auf die Theil-
nahme der Finanzstelle als Vertreterin der Staatskasse sich beziehenden Vorschriften
außer Wirkung. 6
In die dreijährige Frist wird indessen dicjenige Zeit, während welcher eine
Streitigkeir über die abzulssende Frohnpflicht bei den Gerichten anhängig war, nicht
eingerechnet. 5r
4. 71I.
Verurkundungen (Ark. 34, 22).
Wurde von einer Gemeinde über Ablèsung oder Bemessung persönlicher Frohnen
eine Uebereinbunft geschlossen, so ist die in der oben (K. 12) vorgeschriebenen Weise
abgefaßte Urkunde durch das Polizeiamt der Kreisregierung vorzulegen.
K. 75.
Begreift die Ablösung den Antheil einer Gemeinde oder Gemeinde-Parzelle, oder
der Grundbeßher einer Markung an einer mehrere Gemeinden oder Markungen
in ungetheilter Gemeinschaft umfassenden Frohnpflicht, so hat das Polizeiamt die
Einleitung zu treffen, daß der nach Mahgabe der erfolgten Ablöfung zurückbleibende
Antheil der übrigen Pflichtigen nach seinem fortdauernden Betrage in den öffent-
lichen Büchern genau verzeichnet werde.