Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. 72. 
Wenn und soweit etwa Behufs der Bemessung einer Frohn das Polizeiamt 
noch nach dem Erbenntnisse oder der Schäßtung eine besondere weitere Berechnung 
aufzustellen hat, so ist es rücksichtlich der Beibringung der Erklärung der Bethei- 
ligten über dieselbe, und nöthigenfalls der Einholung der Entscheidung der Kreis- 
Regierung nach der Vorschrift im zweiten Absahe des &. 71 zu halten. 
. 75. 
Verfahren bei verspäteter Ablösungs-Anmeldung. 
Wird von dem Pflichtigen die Ablösung einer Frohnpflicht erst nach Verfluß 
von drei Jahren, von der Verkündigung des Gesetzes vom 28. Oktober 1836 an 
gerechnet, angemeldet, welchen Falls derselbe die theilweise Uebernahme der nach 
Art. 14—16 des Gesehes dem Verechtigten zu entrichtenden Entschädigungssumme 
nicht mehr in Anspruch nehmen kann (Art. 13), so ist zwar die Ablösung nach den 
voranstehenden Vestimmungen zu verhandeln, jedoch treten hiebei die auf die Theil- 
nahme der Finanzstelle als Vertreterin der Staatskasse sich beziehenden Vorschriften 
außer Wirkung. 6 
In die dreijährige Frist wird indessen dicjenige Zeit, während welcher eine 
Streitigkeir über die abzulssende Frohnpflicht bei den Gerichten anhängig war, nicht 
eingerechnet. 5r 
4. 71I. 
Verurkundungen (Ark. 34, 22). 
Wurde von einer Gemeinde über Ablèsung oder Bemessung persönlicher Frohnen 
eine Uebereinbunft geschlossen, so ist die in der oben (K. 12) vorgeschriebenen Weise 
abgefaßte Urkunde durch das Polizeiamt der Kreisregierung vorzulegen. 
K. 75. 
Begreift die Ablösung den Antheil einer Gemeinde oder Gemeinde-Parzelle, oder 
der Grundbeßher einer Markung an einer mehrere Gemeinden oder Markungen 
in ungetheilter Gemeinschaft umfassenden Frohnpflicht, so hat das Polizeiamt die 
Einleitung zu treffen, daß der nach Mahgabe der erfolgten Ablöfung zurückbleibende 
Antheil der übrigen Pflichtigen nach seinem fortdauernden Betrage in den öffent- 
lichen Büchern genau verzeichnet werde.
	        
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