Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber entweder einem Truppen— 
oder Marinetheil zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Scheines 
von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in welchem er sich zur Aufnahme in die Rekru— 
tirungs-Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder dauernden Aufenthaltsort, so hat er 
sich sowohl bei seinem Abgange behufs Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrolle abzumelden, 
als auch in dem neuen Orte innerhalb dreier Tage zur Stammrolle wieder anzumelden. 
Die geschehene Ab- und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Scheines vermerkt. 
Anmerkung. 
Die vorläufige Entscheidung der Ersatz-Kommission wird nur unterstempelt.
	        
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