Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Schema 15, zu § 84. 
Annahme Schein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) ... Vor= und Zuname), geboren am . . .. 
18 3U (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), ist bei dem (Truppentheil) 311 (drei= oder vierjäh= 
rigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt nchg 
beurlaubt worden. 
Inhaber steht nunmehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und hat sich 
bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsorts behufs Aufnahme in die 
Kontrole anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthalts-Veränderung dem Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel anzuzeigen und sich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie- 
Bezirk bei dem dortigen Bezirks-Feldwebel anzumelden. 
Die Gestellungs-Ordre zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung 
des Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. Derselben ist unweigerlich Folge zu leisten 
Der Kommandeur des (Truppentheil) 
(I. 8 ) (Unterschrift.) 
Original kosteufrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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