Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 142 — 
85. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civil-Vorsitzenden 
gestellt, der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder 
in Anspruch zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Examinanden nicht selbst, sondern durch 
den die Ausarbeitung derselben kontrolirenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie 
diesem versiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen 
Prüfung geöffnet werden. 
86. 
Die schriftliche Prüfung findet unter Clausur statt. Zur Anfertigung des deutschen 
Aufsatzes sind den Examinanden vier Stunden, für die im § 4 unter b. und c. ge- 
dachten drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Benutzung von Hülfsmitteln 
und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung zur Folge. 
–§ 7. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil- 
Vorsitzenden zur Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und 
zwar vorzugsweise an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden 
Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungs- 
arbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden 
Censuren werden nöthigenfalls durch Majoritätsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten 
zu verlangen. 
88. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung 
stattzufinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen 
Mitglieder der Kommission nach deren unter Zustimmung des Civil-Vorsitzenden ge— 
troffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, 
Fragen an die Examinanden zu stellen. 
§ 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn 
Examinanden. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — aus- 
schließlich der für die Feststellung des Ergebnisses erforderlichen Zeit (§ 11) — vier Stunden 
zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus weniger als 10 Examinanden, so ist eine 
entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.