Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 146 — 
An Orten, an welchen die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz 
nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
Die Konsuln, die Seemannsämter und die Vorstände der öffentlichen Navigations— 
schulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken. 
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten 
(Staats= oder Polizei-Anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole 
erforderlichen Mittheilungen den Ersatz= oder Landwehr-Behörden unaufgefordert 
zugehen zu lassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. 
83. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen 
Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinaus- 
liegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Civil-- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß 
ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- 
stehen. 
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist 
von der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
84. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Ersatz-Ordnung 
vorgeschriebenen Scheine (Schema 1—5, 11, 12, 14—16). 
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung 
von Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten werden an den Civil-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommission des Aufenthaltsorts gerichtet. 
Ausnahmen siehe § 8, 4. 
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das 
Original ertheilt hat. 
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur so- 
fortigen Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle veranlaßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.