— 146 —
An Orten, an welchen die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz
nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
Die Konsuln, die Seemannsämter und die Vorstände der öffentlichen Navigations—
schulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken.
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten
(Staats= oder Polizei-Anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole
erforderlichen Mittheilungen den Ersatz= oder Landwehr-Behörden unaufgefordert
zugehen zu lassen.
Zweiter Abschnitt.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
83.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen
Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinaus-
liegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Civil--
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß
ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen-
stehen.
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist
von der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig.
84.
Erfüllung der Militärpflicht.
. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Ersatz-Ordnung
vorgeschriebenen Scheine (Schema 1—5, 11, 12, 14—16).
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung
von Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet.
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten werden an den Civil-Vorsitzenden
der Ersatz-Kommission des Aufenthaltsorts gerichtet.
Ausnahmen siehe § 8, 4.
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das
Original ertheilt hat.
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur so-
fortigen Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle veranlaßt.