Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

S’o 
— 147 — 
. Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer 
der ihnen bewilligten Zurückstellung (E. O. § 27) zu gewähren. 
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die 
Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (E. O. § 27 und § 31, 6) stattfinden. 
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie 
von jeder Verurtheilung Militärpflichtiger ist dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- 
Kommission ihres Aushebungsbezirks Kenntniß zu geben. 
Dritter Abschnitt. 
Erfüllung der Dienstpflicht. 
85. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen. 
Die Dienstpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im Beurlaubtenverhältniß 
oder in der Ersatz-Reserve abgeleistet. 
(E. O. Abschnitt II.) 
Zum aktiven Heere gehören: 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
a. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage 
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; 
b. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der 
abgeschlossenen Kapitulation; 
Zc. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem 
ihre Verpflegung durch die Militär-Verwaltung beginnt; Einjährig-Frei- 
willige von dem Zeitpunkt ihrer definitiven Einstellung in einen Truppen- 
theil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem 
aktiven Dienst. 
B. a. Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, 
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen 
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
5. alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgebotenen oder freiwillig einge- 
tretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu 
keiner der vorgenannten Kategorie gehören, von dem Tage, zu welchem sie 
einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts 
an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; 
C. die Civilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum 
Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
N. M. G. § 38. 19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.