Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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gefertigte Urkunde genehmigt haben, so wird Letztere im Anschluß unter O zur Nach- 
achtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. Februar 1875. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Urkunde 
über die Stiftung eines allgemeinen Ehrenzeichens 
vom 31. Januar 1876. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben die Stiftung eines „allgemeinen Ehrenzeichens" beschlossen und verordnen 
daher, was folgt: 
1. Das allgemeine Ehrenzeichen tritt an die Stelle der mit dem Verdienstorden 
sowohl, als mit dem Albrechtsorden vereinigten silbernen Medaille. Es kann in den- 
selben Fällen, in welchen diese Medaillen verliehen wurden, sowie überhaupt an solche 
Personen zur Belohnung und Anerkennung verliehen werden, welche durch rühmliche 
Handlungen oder durch außerordentliche verdienstliche Leistungen sich Anspruch auf Unsere 
Erkenntlichkeit erworben haben. 
2. Dasselbe besteht aus einem broncenen Kreuze, welches im Mittelschilde auf der 
Vorderseite Unsere Namens-Chiffre mit der Krone, auf der Rückseite das Scchsische 
Wappen, umgeben von einem Eichenkranze, zeigt, und ist an einem grünen, dreimal 
weiß gestreiften Bande nach den inländischen Orden und Ordensmedaillen auf der 
linken Brust zu tragen. 
3. Der Empfänger des allgemeinen Ehrenzeichens erhält ein von Uns gezeichnetes, 
von dem Ordenskanzler contrasignirtes Decret und ein Exemplar dieser Stiftungs- 
urkunde ausgehändigt.
	        
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