Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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&f 3Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. Juli 1876 auszufertigen und 
mit Talons, sowie mit Coupons über die vom 1. Juli 1876 an laufenden Renten zu 
versehen. 
&4. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährigen Raten am 31. December 
und 30. Juni bei der Staatsschuldenkasse. 
5. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats- 
schuldenkasse zur gehörigen Zeit in Deutscher Reichswährung anzuweisen. 
§ 6. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
# 7. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830) wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 
7. Juli 1830 auszugebenden landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und 
Kammercreditcassenscheinen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder abhanden 
gekommener dergleichen Schuldscheine und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zins- 
abschnitte ertheilte Vorschrift leidet auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausge- 
fertigten Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche Renten und auf die dazu 
gehörigen Talons und Coupons dergestalt Anwendung, daß die Schuldverschreibungen 
über 3procentige jährliche Renten ebenso, wie die Capitalverschreibungen oder Capital- 
scheine im Sinne der Verordnung, die Abkürzung der zur Erlassung von Edictalien 
wegen verloren gegangener Staatspapiere erforderlichen Verjährungszeit betreffend, vom 
6. October 1824 (Seite 195 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1824) und des §14 der 
Verordnung, die Ein= und Ausführung des bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, vom 
9. Jannar 1865 (Seite 2 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) und 
die zu jenen Schuldverschreibungen gehörigen Talons und Coupons ebenso, wie die zu 
diesen Capitalverschreibungen oder Capitalscheinen gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine 
zu behandeln sind. Ingleichen gilt die Vorschrift in dem gedachten Mandate in Betreff 
der Verjährung von Zinsen gleichmäßig auch für die Verjährung der nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zu erhebenden Renten. 
K 8. Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Art, daß die durch das Staats- 
budget dazu bestimmten Mittel zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags von Schuld— 
verschreibungen verwendet werden. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Landtags- 
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
	        
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