Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6. Juni 1876. 
Albert. 
  
  
Richard Freiherr von Friesen. 
  
39. Bekanntmachung, 
die Contrasignatur der Interimsscheine und der Schuldverschreibungen der Königlich 
Sächsischen 3procentigen Rentenanleihe vom Jahre 1876 betreffend; 
vom 6. Juni 1876. 
— 
In Gemäßheit von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 fg. der 
Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) wird hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß der Staatsschuldenbuchhalter-Assistent Johann Richard 
Blochwitz beauftragt worden ist, an Stelle des Staatsschuldenbuchhalters Dittrich der 
Contrasignatur der Interimsscheine und der Schuldverschreibungen der Königlich Säch- 
sischen 3procentigen Rentenanleihe vom Jahre 1876 sich zu unterziehen, soweit dies 
zur größeren Beschleunigung dieses Geschäfts nöthig ist. 
Dresden, den 6. Juni 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
Letzte Absendung: am 10. Juni 1876.
	        
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