Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Diesfalls ist dem Betreffenden bis zum Ablaufe der Vierteljahresfrist, welche auf 
den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung seiner Versetzung in den Ruhestand er— 
öffnet worden ist, der volle Gehalt fortzuzahlen, von dem Ablaufe der gedachten Viertel— 
jahresfrist an aber die ihm zukommende Pension zu gewähren. 
#13. Werden von dem Staatsdiener gegen die von der Anstellungsbehörde be- 
schlossene Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, so beschließt das der 
Anstellungsbehörde vorgesetzte Ministerium oder, dafern das betreffende Ressortministerium 
selbst die Anstellungsbehörde sein sollte, das Gesammtministerium, ob dem Verfahren 
Fortgang zu geben sei. 
Bei dieser Entschließung hat es zu bewenden. 
& 14. Bei erweislich grober Verschuldung der Dienstunfähigkeit ist dem Entlassenen, 
dafern er nicht das 40. Dienstjahr erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, nur 
die Hälfte der ihm außerdem gebührenden Pension zu bewilligen. 
15. Ein Staatsdiener, welcher 
1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder 
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder 
des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, unterliegt der Disci- 
plinarbestrafung. 
16. Dissiplinarstrafen sind: 
1. Verweis, 
2. Geldstrafe bis zum Betrage des Diensteinkommens von einem Monate, 
3. Dienstentlassung. 
Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. 
# 17. Welche von den nach § 16 zulässigen Strafen im einzelnen Falle anzu- 
wenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens 
mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Beamten zu bestimmen. 
Dienstentlassung kann außer dem Falle eines Disciplinarvergehens (§ 15 unter 1 
und 2) auch dann verfügt werden, wenn ein Staatsdiener in Concurs verfallen ist, 
oder wenn ein Staatsdiener in ungeordneter Vermögenslage sich befindet und hier- 
durch das Ansehen beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert. 
§ 18. Die Verfügung einer Disciplinarstrafe der in § 16 unter 1 und 2 gedachten 
Art steht der Dienstbehörde zu. 
Vor Verfügung einer solchen Disciplinarstrafe ist dem angeschuldigten Staatsdiener 
Gelegenheit zu geben, das zu seiner Rechtfertigung oder Entschuldigung Dienliche geltend 
zu machen.
	        
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