Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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den des als Staatsanwalt fungirenden Beamten, oder von Amtswegen ausgeschlossen 
oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Verhandlung hierüber erfolgt in 
geheimer Sitzung. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit 
sollen aus dem Sitzungsprotokolle hervorgehen. 
8 27. Gegen die Entscheidung der Disciplinarkammer steht dem Angeschuldigten 
und dem als Staatsanwalt fungirenden Beamten binnen zehn Tagen, von der Bekannt— 
machung an gerechnet, das Rechtsmittel der Berufung zu. 
Ueber die Berufung entscheidet der Disciplinarhof. Die Entscheidungen desselben 
sind endgiltige. 
&28. Der Disciplinarhof besteht aus sieben vom Könige ernannten Mitgliedern, 
von welchen der Vorsitzende und mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Stell- 
vertreters des Vorsitzenden, einem oberen Gerichtshofe angehören oder bei ihrer Ver- 
setzung in den Ruhestand angehört haben müssen. 
Der Vorsitzende und der Stellvertreter desselben werden vom Könige bestimmt. 
Die Ernennung der Mitglieder des Disciplinarhofs erfolgt auf die Zeit von fünf 
Jahren. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung im einzelnen Falle erfolgt durch 
fünf Mitglieder, von welchen der Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzer zu den 
richterlichen Mitgliedern gehören müssen. 6 
6 29. Vor dem Disciplinarhofe hat der Generalstaatsanwalt oder dessen Stell- 
vertreter die staatsanwaltschaftlichen Functionen wahrzunehmen. 
Das Verfahren ist dasselbe, wie das vor der Disciplinarkammer. 
*30. Für das Disceiplinarverfahren werden weder Gebühren noch Stempel, 
sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Ueber die Erstattungspflicht wird im Erkenntnisse des Disciplinargerichts mit ent- 
schieden. 
s31. Das zu Ausführung der Erkenntnisse der Disciplinarkammer und des Dis- 
ciplinarhofs Erforderliche verfügt die Anstellungsbehörde. 
6 32. Durch ein dem Antrage auf Dienstentlassung nicht stattgebendes Erkenntniß 
des Disciplinargerichts wird die Verfügung einer Diseiplinarstrafe von der in § 16 
unter 1 und 2 gedachten Art durch das betreffende Ministerium nicht ausgeschlossen, 
sofern nicht jenes Erkenntniß die dem Antrage auf Dienstentlassung zu Grunde gelegte 
Anschuldigung für unbegründet erklärt hat. 
#33. Das Verfahren ist einzustellen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung 
aus dem Staatsdienste unter Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nach- 
sucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt, alle amtlichen
	        
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