Berlin, den 2. Januar 1876.
Abänderungen
der Postordnung vom 18. December 1874.
Auf Grund der Vorschrift im 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in fol-
genden Punkten abgeändert:
1. Im § 5, „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält der erste
Satz im Absatz I. folgende Fassung:
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören.
2. Im § 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält der erste
Satz im Absatz VII. folgende Fassung:
VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor-
schußbriefen:
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung 25 Pf.;
2. wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen
jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung.
3. Derselbe Absatz erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem
Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der
Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung
zum tarifmäßigen Satze übernimmt.
4. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VIII. folgende Fassung:
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der
Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haften.
5. Am Schlusse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinzut
X. Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Brief-
umschlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung,
den Absender bezeichnet. Von dem letzteren werden alsdann die Kosten
eingezogen.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.