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D. Vierter Steuerkreis.
Sitz des Kreissteuerraths: Bautzen.
22. Steuerbezirk Zittau umfaßt die Stadt Zittau und die Gerichtsamtsbezirke
Zittau, Ostritz, Reichenau, Großschönau.
Sitz der Bezirkssteuereinnahme:
Zittau.
23. Steuerbezirk Löbau umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Löbau, Bernstadt, Herrn-
hut, Ebersbach, Neusalza.
Sitz der Bezirkssteuereinnahme:
Löbau.
24. Steuerbezirk Bautzen umfaßt die Stadt Bautzen und die Gerichtsamtsbezirke
Bautzen, Schirgiswalde, Bischofswerda.
Sitz der Bezirksstenereinnahme:
Bautzen.
25. Steuerbezirk Kamenz umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Kamenz, Königsbrück,
Pulsnitz.
Sitz der Bezirkssteuereinnahme:
Kamenz.
& 56. Verordnung,
die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar
gewordener Reichskassenscheine betreffend;
vom 5. Juli 1876.
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches die nachstehend unter 5 zu-
sammengestellten Bestimmungen über die Behandlung nachgemachter und verfälschter,
sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine getroffen worden sind,
so wird zu deren Ausführung, unter besonderem Hinweis auf die einschlägigen Vor-
schriften in den §§ 146 bis 152 und namentlich in § 360, Ziffer 4 bis 6 des Straf=
gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Folgendes verordnet:
Zu A. I.
Die in § 6 der Verordnung vom 2. Juni 1842 (Seite 81 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1842) in Verbindung mit der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1857 (Seite 249 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) den
Staatskassen ertheilten Vorschriften leiden von nun an auf nachgemachte und auf ver-