Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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D. Vierter Steuerkreis. 
Sitz des Kreissteuerraths: Bautzen. 
22. Steuerbezirk Zittau umfaßt die Stadt Zittau und die Gerichtsamtsbezirke 
Zittau, Ostritz, Reichenau, Großschönau. 
Sitz der Bezirkssteuereinnahme: 
Zittau. 
23. Steuerbezirk Löbau umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Löbau, Bernstadt, Herrn- 
hut, Ebersbach, Neusalza. 
Sitz der Bezirkssteuereinnahme: 
Löbau. 
24. Steuerbezirk Bautzen umfaßt die Stadt Bautzen und die Gerichtsamtsbezirke 
Bautzen, Schirgiswalde, Bischofswerda. 
Sitz der Bezirksstenereinnahme: 
Bautzen. 
25. Steuerbezirk Kamenz umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Kamenz, Königsbrück, 
Pulsnitz. 
Sitz der Bezirkssteuereinnahme: 
Kamenz. 
& 56. Verordnung, 
die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar 
gewordener Reichskassenscheine betreffend; 
vom 5. Juli 1876. 
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches die nachstehend unter 5 zu- 
sammengestellten Bestimmungen über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, 
sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine getroffen worden sind, 
so wird zu deren Ausführung, unter besonderem Hinweis auf die einschlägigen Vor- 
schriften in den §§ 146 bis 152 und namentlich in § 360, Ziffer 4 bis 6 des Straf= 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Folgendes verordnet: 
Zu A. I. 
Die in § 6 der Verordnung vom 2. Juni 1842 (Seite 81 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1842) in Verbindung mit der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1857 (Seite 249 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) den 
Staatskassen ertheilten Vorschriften leiden von nun an auf nachgemachte und auf ver- 
 
	        
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