fälschte Reichskassenscheine keine Anwendung. Dagegen haben die Staatskassen
bei vorkommenden Nachahmungen oder Fälschungen anderen Papiergeldes auch
fernerhin nach jenen Vorschriften zu verfahren.
Zu A. II.
Die in §§ 1 und 5 der obengedachten Verordnung vom 2. Juni 1842 den Polizei-
und Justizbehörden vorgeschriebenen Anzeigen und Einsendungen kommen von nun an
bei dem Vorkommen nachgemachter oder verfälschter Reichskassenscheine in Weg-
fall. Falls diese Behörden zur zweckmäßigen Einleitung oder Fortstellung eines Er-
mittelungs= oder Untersuchungsverfahrens wegen eines verfälschten oder nachgemachten
Reichskassenscheines nähere Mittheilungen bedürfen, haben sie künftig nicht das Mini-
sterium des Innern, wie in § 2 jener Verordnung vorgeschrieben ist, sondern die Reichs-
schuldenverwaltung darum anzugehen.
Insoweit es sich dagegen um Nachahmungen oder Fälschungen anderen Papier-
geldes handelt, ist von den Polizei= und Justizbehörden das in jener Verordnung vor-
geschriebene Verfahren auch fernerhin zu beobachten.
Zu B. I. 1.
Die Umtauschfähigkeit eines Reichskassenscheins ist nach § 6, Abs. 2 des Reichs-
gesetzes vom 30. April 1874 für zweifellos zu erachten, wenn das vorgelegte Stück
zweifellos zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines
solchen beträgt.
Die in Zahlung angenommenen, zweifellos umtauschfähigen beschädigten oder un-
brauchbar gewordenen Reichskassenscheine sind von den Staatskassen an die Finanzhaupt-
kasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern oder bei derselben oder bei einer Ueberschüsse
einliefernden Finanzkasse gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder baares Geld um-
zutauschen.
Seiten sämmtlicher Staatsbehörden und Kassen ist den in der Anlage unter D ent-
haltenen Bestimmungen des Bundesrathes, sowie den vorstehend dazu gegebenen näheren
Vorschriften von nun an nachzugehen.
Dresden, den 5. Juli 1876.
Sämmtliche Ministerien.
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. Dr. v. Gerber. Abeken.
Für den Minister des Innern:
Körner. Dr. Schaffrath.