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Es wird ein künstlerischer, ein photographischer und ein gewerblicher Sachver—
ständigen-Verein, welche sämmtlich ihren Sitz in Dresden haben, nach Maßgabe der
bezüglichen Instruktion des Reichskanzleramts vom 29. Februar 1876 (Nr. 9 des
Central-Blattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1876, Seite 117 fg.) gebildet.
Ueber die Wahl und Verpflichtung der Mitglieder und Stellvertreter ergehen be—
sondere Verordnungen.
Dresden, am 12. August 1876.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
78. Bekanntmachung und Verordnung,
die Commissionen für Feststellung der Vergütungen für die durch größere Truppen-
übungen entstehenden Flurschäden, sowie die Bestimmung von Sachverständigen für
die Abschätzung solcher Schäden betreffend;
vom 17. August 1876.
Uner Bezugnahme auf Punkt 8 der Instruction zu Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, d. d.
Varzin, den 2. September 1875 (Seite 270 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre
1875), wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung für die Be-
theiligten bekannt gegeben, daß im Königreiche Sachsen bei den Commissionen zu Fest-
stellung der Vergütungen für die durch größere Truppenübungen (in Corps und Divi-
sionen, sowie bei den Artillerieschießübungen) entstehenden Flurschäden (Punkt 8, A der
angezogenen Instruction) als Commissar der betheiligten Landesregierung der
Amtshauptmann des betreffenden Bezirks, beziehentlich für die Schönburgschen
Receßherrschaften der Vorstand der Königlichen Verwaltungs-Commission für
diese Herrschaften, eventuell der Stellvertreter dieser Beamten, zu fungiren hat, und daß
ferner in Sachsen unter den Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden,
unter deren Mitwirkung nach § 14 des Eingangs gedachten Gesetzes vom 13. Februar
1875 und Punkt 8, C der Instruction zu Ausführung desselben vom 2. September
1875 (Seite 57 und 272 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875) geeignete Sach-
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