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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Gesetz über die Gymasien, Realschulen und Seminare. S. 317. — Gesetz, die Ausübung des staatlichen
Oberausfsichtsrechts über die katholische Kirche betr. S. 335. — Bekanntmachung, die Berufung der
Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche betr. S. 341. — Bekanntmachung, die Anleihe der
Stadt Leipzig betr. 342. — Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit Preußen wegen Durchführung
der Schulpflicht betr. S. 342. — Bekanntmachung, eine gleiche Vereinbarung mit Sachsen-Weimar
betr. S. 343.
& 79. Gesetz
über die Gymnasien, Realschulen und Seminare;
vom 22. August 1876.
W, Albert, von GEOTTEsS Gnaden König von Sachsen
2c. 10. 2c.
haben für angemessen befunden, die Verhältnisse der Gymnasien, Realschulen und
Seminare durch ein Gesetz festzustellen und verordnen daher mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
§& 1. Die in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen leiden An-- Geltungs-
wendung auf die Gymnasien, die Realschulen I. und II. Ordnung, die Lehrer= und bereies Ge-
Lehrerinnenseminare, und zwar ohne Unterschied, ob diese Anstalten Staatsanstalten, ·
oder ob sie Gemeinde-, Stiftungs- oder ständische Anstalten sind.
8 2. Zur Errichtung oder Umgestaltung höherer Unterrichtsanstalten der vor= Errichtung der
gedachten Art ist, sofern diese nicht vom Staate selbst ausgeht, die Genehmigung der küheren aner.
obersten Schulbehörde erforderlich.
Wird die Errichtung einer solchen Anstalt durch eine Gemeinde beabsichtigt, so ist
nachzuweisen, daß die nöthigen Mittel und Unterrichtsräume vorhanden sind und daß
für das Volksschulwesen am Orte genügend gesorgt ist.
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