Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 13. Für jede Anstalt sind diejenigen Bestimmungen zusammenzustellen, durch Schul— 
welche den Schülern der Kreis ihrer Pflichten gegen die Anstalt, sowie gegen Lehrer ordnungen. 
und Mitschüler geregelt wird. 
Sie haben sich auch auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Anstalt zu er- 
strecken, insoweit es der Zweck der Schule erfordert. 
Diese Zusammenstellung bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
14. Die zur Handhabung der Schuldisciplin unentbehrlichen Schulstrafen sollen Schuldiseiplin. 
zunächst pädagogischer Natur, auf Besserung des Schülers und auf Verhütung von Ueber= Schusstrafen. 
tretungen berechnet sein, dann aber auch darauf, den Geist der Anstalt gegen verderbliche 
Einflüsse einzelner Schüler sicher zu stellen. 
Nur wenn die Bildungsaufgabe der Anstalt bei einem Zöglinge durchaus nicht zu 
erreichen, oder wenn die erziehliche und bessernde Thätigkeit derselben an ihm erschöpft 
ist oder das sittliche Verhalten desselben die Ehre der Anstalt und das Wohl der Mit- 
schüler ernstlich bedroht, tritt Entlassung (Dimission) ein. 
Zur Verfügung derselben ist ein Beschluß der Lehrerconferenz erforderlich. Ist der- 
selbe nicht einstimmig gefaßt, so entscheidet die nächste Aufsichtsbehörde. 
Ein zum ersten Male entlassener Schüler kann an einer anderen Anstalt wieder 
aufgenommen werden. 
Ein Schüler, welcher zum zweiten Male entlassen worden ist, kann nach Verlauf 
eines Jahres auf Ansuchen von einer anderen öffentlichen Anstalt zu einem letzten Ver- 
suche wieder aufgenommen werden. 
Ein Schüler, gegen welchen zum dritten Male die Strafe der Entlassung ausge- 
sprochen worden ist, darf von keiner öffentlichen Anstalt mehr aufgenommen werden. 
In den auszustellenden Entlassungszeugnissen ist der Grund der Entlassung, und 
zu wievielstem Male solche erfolgt, anzugeben. 
Ausschließung von allen öffentlichen Anstalten (Exelusion) kann nur bei nachgewie- 
senen groben sittlichen Vergehen, auf Antrag des Lehrercollegiums, beziehentlich nach 
Gehör der Schulcommission (vergl. auch § 67) von der obersten Schulbehörde verfügt 
werden. 
*15. Die Schulferien dürfen in der Regel 10 Wochen im Jahre nicht überschreiten. Schulferien. 
Sie finden bei allen Anstalten zu derselben Zeit statt und sind auf das Unterrichts- 
jahr angemessen zu vertheilen. 
16. Die Größe und Beschaffenheit der zur Unterrichtsertheilung, beziehentlich Anstalts- 
zur Wohnung für die Schüler bestimmten Gebäude und Räume muß den im Interesse gebäude. 
des Unterrichts und der Gesundheitspflege von der obersten Schulbehörde zu stellenden 
Anforderungen entsprechen.
	        
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