Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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.Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17ten Lebensjahre und dauert bis zum 
vollendeten 42sten Lebensjahre. 
W. G. 83. 
85. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche zwölf Jahre dienstpflichtig. 
R. V. Artikel 59. W. G. 88§ 6 und 7. 
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: 
¾ grre rsio 1 Dienstpflicht im stehenden Heere, 
c) Landwehr-Pflicht, 
d) Ersatz-Reserve-Pflicht. 
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
5 meenrsnBL cht, Dienstpflicht in der Flotte, 
e) Seewehr-Pflicht. 
Dienstpflicht im Kriege siehe § 18. 
Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen 
sind im Kriege landsturmpflichtig. 
W. G. 8 3. 
86. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve— 
Pflicht. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre. 
Die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
87. 
Aktive Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere (aktive Dienstzeit) wird nach 
dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen 
Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, 
als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
W. G. 8s 6. 
1876. 3
	        
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