Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 360 — 
Abschnitt V. 
Von den Brandversicherungsbeiträgen und den sonstigen Mitteln 
zu Deckung des Bedarfs. 
864. Die Brandversicherungsbeiträge werden nach Einheiten (8 53) umgelegt, 
und sind halbjährlich in zwei Terminen am 1. April und 1. October jeden Jahres zu 
erheben. Sie zerfallen in ordentliche und außerordentliche Beiträge. 
65. Die ordentlichen Beiträge sind nach dem laufenden und im Durchschnitte 
regelmäßigen Jahresbedarfe der Landesanstalt bemessen und betragen jährlich drei 
Pfennige, oder halbjährlich 11 Pfennig von der Einheit. 
Die ordentlichen Beiträge werden ohne besonderes Ausschreiben erhoben und sind 
von allen zur Versicherung angenommenen Gegenständen nach der in den Versicherungs- 
scheinen angegebenen Zahl der Einheiten zu entrichten. 
666. Eine Herabsetzung der ordentlichen Beiträge ist nur das Ministerium des 
Innern ermächtigt insoweit anzuordnen, als die Ueberschüsse des Vorschuß= und Reserve- 
fonds (§ 82) eine Ermäßigung der Beiträge gestatten. 
867. Reichen bei eintretendem größeren Bedarfe die ordentlichen Beiträge unter 
Zuhilfenahme des Vorschuß= und Reservefonds zu Deckung der von der Anstalt zu 
leistenden Zahlungen nicht aus, so ist das Ministerium des Innern befugt, außerordent- 
liche, nach Befinden auf mehrere Termine zu vertheilende Beiträge durch Erhöhung des 
gewöhnlichen Geldsatzes für die Einheit (§ 65) auszuschreiben. 
Diese außerordentlichen Beiträge werden gleichzeitig mit den ordentlichen Beiträgen 
erhoben. 
§ 68. Die Verpflichtung zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge tritt bei 
rechtzeitig erfolgter Anmeldung 
a) wegen der zum ersten Male zur Katastration gelangenden Versicherungsobjecte 
neu entstandener Complexe, sowie 
b) wegen derjenigen Veränderungen bei bereits bestehenden und katastrirten Com- 
plexen, wodurch sich für den Complex im Ganzen eine Vermehrung der Beitrags- 
einheiten ergiebt, 
von und mit dem Vierteljahre an ein, in welches der auf den Tag des Eintrags in das 
Anmelderegister nächstfolgende Tag fällt. 
Die hiernach auf die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Hebetermine zu zahlenden 
Beiträge werden als Stückbeiträge berechnet, sind jedoch zugleich mit den terminlichen 
Beiträgen zu erheben. 
8 69. Für diejenigen Bauobjecte, welche auf Grund § 41 schon beim Beginne 
des Baues zur Versicherung angemeldet werden, soll auf die Zeit von der ersten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.