Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 361 — 
bis zur zweiten, behufs der Katastration zu bewirkenden Anmeldung nur die Hälfte 
des Beitrags, welcher sich nach Maßgabe der katastrirten Einheiten ergiebt, als Durch— 
schnittssumme entrichtet werden. 
70. Vermindert sich bei anderweiter Katastration eines Complexes die Gesammt- 
zahl der Beitragseinheiten gegen die seitherige Summe, so tritt die entsprechende Ab- 
minderung der Beiträge mit dem nächsten halbjährlichen, auf die Anmeldung folgenden 
Zahlungstermine ein. 
& 71. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge in bisheriger Höhe dauert: 
a) wenn ein versichertes Gebäude zum Zwecke der Neuherstellung oder Veränderung 
ganz oder theilweise abgetragen wird, so lange fort, bis die anderweite Anmeld- 
ung zur Katastration der Neuherstellung erfolgt ist, 
b) bei Herstellungen in Folge von Brandschäden aber, soweit auf die Brandentschä- 
digung nicht verzichtet worden ist, so lange, bis die vollständige Verwendung 
der aus der Anstaltskasse zu gewährenden Vergütung nachgewiesen ist. 
& 72. Eine Verzichtleistung auf Brandschädenvergütungsgelder wird, wenn hypo- 
thekarische Gläubiger vorhanden sind, erst durch deren Einwilligung wirksam. Es kann 
diese Einwilligung jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen § 419 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ergänzt werden. 
& 73. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen hört in den nachstehenden 
Fällen von und mit dem dabei angegebenen Zeitpunkte auf: 
a) wenn für sich bestehende und unter einem Buchstaben für sich katastrirte Ver- 
sicherungsobjecte auf eine, nicht der Vergütung aus der Brandversicherungskasse 
unterliegende Weise zerstört, oder lediglich zum Zwecke gänzlicher Beseitigung 
abgetragen werden und der Versicherte vor der Verwaltungsbehörde erster 
Instanz die Erklärung abgiebt, die fraglichen Objecte nicht wieder herstellen zu 
wollen, mit Ablauf des Monats, in welchem die Erklärung erfolgt ist; 
b) wenn auf die Brandentschädigung in Gemäßheit der §§ 71 und 72 Verzicht ge- 
leistet worden ist, mit Ablauf des Monats, in welchem der Verzicht giltiger 
Weise erklärt worden ist; 
c) wenn der Anspruch auf die Brandschädenvergütung nach den Bestimmungen der 
8§ 143 und 148 erloschen ist und zwar in dem Falle § 143 von und mit der 
Publication des endgiltigen Straferkenntnisses, in den § 148 bemerkten Fällen 
aber mit Ablauf der ebendaselbst angegebenen Fristen; 
d) wenn ein Gebäude in Folge vernachlässigter Unterhaltung dergestalt verfällt, daß 
es die Eigenschaft der Versicherungsfähigkeit verliert, mit Ablauf des Monats, 
in welchem dieser Zustand amtlich festgestellt worden ist. 
1876. 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.