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c) die Ermächtigung ertheilt, daß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
zinsbare Darlehne auf den Credit der Anstalt aufgenommen werden können.
#82. Die Vorschuß= und Reservefonds (8 81 a) werden aus den Jahresüber-
schüssen, welche sich für jede Versicherungsabtheilung ergeben, gebildet.
Die Ansammlung ist so lange fortzusetzen, bis
a) der Fonds für Gebäudeversicherung den Betrag von drei Zehntheilen Procent,
b) der Fonds für freiwillige Versicherung von Maschinen r2c. aber den Betrag von
einem halben Procent
der Gesammtversicherungssumme der betreffenden Abtheilung erreicht hat.
3.Die Kassenbestände der Reservefonds können auf die Dauer des Nicht-
bedarfs mit Genehmigung des Ministeriums des Innern entweder in Staatspapieren
angelegt, oder gegen unterpfändliche Einsetzung sicherer Effecten zinsbar ausgeliehen
werden.
884. Die der Kasse der Landesanstalt für dergleichen Darlehne unterpfändlich
übergebenen Gegenstände können unter keinem Vorwande von irgend Jemandem der
Kasse unentgeltlich abgefordert werden. «
Ebensowenig kann die Ablieferung zur Concursmasse des Verpfänders anders
als gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags verlangt werden; erfolgt diese nicht, so ist
die Kasse berechtigt, bei der Verfallzeit die Pfandstücke durch einen verpflichteten Sensal
zu verkaufen und hat nur den Ueberschuß zu der Masse auszuantworten, oder, eintretenden
Falles, das Fehlende bei dem Concurse zu liquidiren.
AAbschnitt VI.
Von den Brandschädenvergütungen und den sonstigen, aus der Brand-
versicherungskasse zu gewährenden Entschädigungen und Beihilfen.
#5. Die Verpflichtung der Landesanstalt zu Vergütung der § 2 gedachten
Schäden beginnt
a) bei Versicherungsobjecten, welche vorschriftsmäßig angemeldet und in das An-
melderegister eingetragen worden sind, mit dem auf den Tag dieses Eintrags
nächstfolgenden Tage;
b) bei Gebäuden ohne Unterschied, ob dieselben neu hergestellt oder verändert
worden, wenn deren Katastration ohne vorherige Anmeldung den gesetzlichen
Vorschriften gemäß stattgefunden hat, mit dem auf die Katastration folgenden
Tage;
J%) bei unverändert gebliebenen und nicht angemeldeten Gebäuden, in Ansehung deren
in Folge solcher Katastrationen eine Werthserhöhung vorzunehmen gewesen ist,
ebenfalls mit dem auf die Katastration folgenden Tage.
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