Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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c) die Ermächtigung ertheilt, daß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
zinsbare Darlehne auf den Credit der Anstalt aufgenommen werden können. 
#82. Die Vorschuß= und Reservefonds (8 81 a) werden aus den Jahresüber- 
schüssen, welche sich für jede Versicherungsabtheilung ergeben, gebildet. 
Die Ansammlung ist so lange fortzusetzen, bis 
a) der Fonds für Gebäudeversicherung den Betrag von drei Zehntheilen Procent, 
b) der Fonds für freiwillige Versicherung von Maschinen r2c. aber den Betrag von 
einem halben Procent 
der Gesammtversicherungssumme der betreffenden Abtheilung erreicht hat. 
3.Die Kassenbestände der Reservefonds können auf die Dauer des Nicht- 
bedarfs mit Genehmigung des Ministeriums des Innern entweder in Staatspapieren 
angelegt, oder gegen unterpfändliche Einsetzung sicherer Effecten zinsbar ausgeliehen 
werden. 
884. Die der Kasse der Landesanstalt für dergleichen Darlehne unterpfändlich 
übergebenen Gegenstände können unter keinem Vorwande von irgend Jemandem der 
Kasse unentgeltlich abgefordert werden. « 
Ebensowenig kann die Ablieferung zur Concursmasse des Verpfänders anders 
als gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags verlangt werden; erfolgt diese nicht, so ist 
die Kasse berechtigt, bei der Verfallzeit die Pfandstücke durch einen verpflichteten Sensal 
zu verkaufen und hat nur den Ueberschuß zu der Masse auszuantworten, oder, eintretenden 
Falles, das Fehlende bei dem Concurse zu liquidiren. 
AAbschnitt VI. 
Von den Brandschädenvergütungen und den sonstigen, aus der Brand- 
versicherungskasse zu gewährenden Entschädigungen und Beihilfen. 
#5. Die Verpflichtung der Landesanstalt zu Vergütung der § 2 gedachten 
Schäden beginnt 
a) bei Versicherungsobjecten, welche vorschriftsmäßig angemeldet und in das An- 
melderegister eingetragen worden sind, mit dem auf den Tag dieses Eintrags 
nächstfolgenden Tage; 
b) bei Gebäuden ohne Unterschied, ob dieselben neu hergestellt oder verändert 
worden, wenn deren Katastration ohne vorherige Anmeldung den gesetzlichen 
Vorschriften gemäß stattgefunden hat, mit dem auf die Katastration folgenden 
Tage; 
J%) bei unverändert gebliebenen und nicht angemeldeten Gebäuden, in Ansehung deren 
in Folge solcher Katastrationen eine Werthserhöhung vorzunehmen gewesen ist, 
ebenfalls mit dem auf die Katastration folgenden Tage. 
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