Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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nicht verändert, vielmehr gehen dieselben, ebenso wie die Hypotheken und anderen Real— 
verbindlichkeiten, welche auf der verlassenen Baustelle haften, auf die neue Baustelle über. 
Behält der Besitzer einer verlegten Baustelle außer derselben noch einen Theil der 
alten Baustelle, so bleibt auch dieser den Realberechtigten verhaftet. 
135. Pfandgläubiger und andere entfernte Interessenten im Sinne § 167 des 
Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 (Seite 209 der Sammlung der Gesetze und Ver- 
ordnungen vom Jahre 1832) sind nicht berechtigt, der Abschätzung und Abtretung zu 
widersprechen oder diese Handlungen anzufechten. 
Dagegen steht es ihnen frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder 
zu halten. Die Zahlung der letzteren hat solchenfalls an die betreffende Grund= und 
Hypothekenbehörde zu erfolgen, der es sodann obliegt, die Rechte der gedachten Inter- 
essenten wahrzunehmen und zu diesem Zwecke die Auszahlung solcher Gelder mit Fest- 
setzung einer Frist von mindestens sechs Wochen und unter der Verwarnung, daß Still- 
schweigen während dieser Frist als Verzicht auf Befriedigung von den Entschädigungsgeldern 
und auf deren Sicherstellung durch Deposition gelte, nicht nur durch die Leipziger 
Zeitung und das betreffende Amtsblatt, sondern auch mittelst eines an diejenigen In- 
teressenten zu richtenden Patents zur Geltendmachung jener Rechte bekannt zu machen, 
in Ansehung deren die Insinuation des Patents ohne besondere Schwierigkeiten statt- 
finden kann. In Rücksicht dessen ist auch jeder derartige Bauplan der Grund= und 
Hypothekenbehörde mitzutheilen. 
*136. Für den mit der Ausführung derartiger Baupläne verbundenen Gesammt- 
aufwand hat die Gemeinde des Brandorts aufzukommen. Es bleibt aber der letzteren 
vorbehalten, ortsstatutarisch festzustellen, ob und in welcher Ausdehnung die an den 
neuanzulegenden Straßen Anbauenden zu Rückvergütungen anzuhalten seien. 
Wird jedoch durch einen solchen Bauplan nach dem Ermessen der Brandversicherungs- 
Commission zugleich das Interesse der Landesanstalt gefördert und die Feuersgefahr 
für die Zukunft gemindert, so ist die Brandversicherungs-Commission ermächtigt, die für 
die versicherten und nach Maßgabe des Bauplans abzutragenden Gebäude oder Theile 
derselben, sowie für die unanwendbar werdenden, noch brauchbaren Grundmauern zu 
gewährenden Vergütungen ganz oder theilweise auf die Brandversicherungskasse zu über- 
nehmen. Sollte der außerdem noch erforderliche Aufwand die Kräfte der betreffenden 
Gemeinde übersteigen, so kann das Ministerium des Innern auch hierzu den betreffenden 
Gemeinden theils aus der Staatskasse, unter Anweisung des Betrags auf die für Rech- 
nung derartiger Zwecke bestimmte Etatsposition, theils aus den Mitteln der Landes- 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt weitere Beihilfen bewilligen. 
137. Zur Bestreitung der Vergütung für die an den Feuerlöschgeräthen bei 
Bränden entstehenden Schäden, sowie zur Verbesserung und Unterhaltung der Lösch-
	        
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