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b) Gebäude zu gewerblichen Zwecken mit mechanischen Vorrichtungen mit vor—
herrschend eisernen Maschinen und dergleichen gangbaren Zeugen und
Triebwerken;
c) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst Dampf= oder Warm—
wasserheizung, sowie zum Trocknen nicht brennbarer Stoffe mittelst Ofen-
heizung;
d) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmieden und Walzen von Metallen;
e) Gebäude zur Verarbeitung und Verfertigung nicht oder nicht leicht brenn-
barer Stoffe, beziehentlich Gegenstände;
f) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von zwar brennbaren Stoffen, jedoch
in festem, gepreßtem, resp. verpacktem und daher nicht leicht ent-
zündbarem Zustande.
Zur IV. Abtheilung
sind zu rechnen:
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten und
Stoffe;
b) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmelzen von Metallen und Erzen;
J) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erhärten und Brennennicht brennbarer
Stoffe, mit Ausnahme der Ziegelbrennöfen mit nicht massivem Ueberbaue und
der Ziegeltrockenscheunen mit Warmtrocknerei durch besondere Heizung, (vergl.
Abtheilung VII, sub #;
2) Gasbereitungsanstalten;
e) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zu-
stande und bei vorherrschend eisernen oder metallenen Hilfs-
maschinen und gangbaren Zeugen; dazu alle größeren Holzarbeiter-
werkstätten mit gewöhnlichem Handwerkszeugbetriebe;
1) Gebäude zu gewerblichen Zwecken mit mechanischen Vorrichtungen mit vor-
herrschend eisernen Maschinen und hölzernen gangbaren Zeugen und
Triebwerken;
) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von brennbaren Stoffen in mehr
gelockertem, und bei flüssigen und dem ähnlichen Substanzen, sowohl
in verpacktem, als offenem, und deshalb leichter entzündlichem Zu-
stande;
mh) Gebäude, in welchen, ohne daß dieselben die vollständige Construction von
Schauspielhäusern haben, erwerbsmäßig zeitweilig theatralische Vorstellungen
in Räumen mit geschlossenen Decken und dichten Fußböden gegeben werden.
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