Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

12  I.  Polizeiverwaltung.

Fällen  hinreichen  wird,  ein  direktes  Einschreiten  der  Polizei  gegen  Militärpersonen
in  Uniform  zu  umgehen,  so  daß  die  Fälle,  in  welchen  die  Arretirung  durch
Polizei-Beamte  unvermeidlich  wird,  nur  als  Ausnahmen  zu  betrachten  sein  werden.

Zu  solchen  Ausnahmefällen  gehört,  wenn  eine  Militärperson  in  Uniform,
die  sich  die  Ueberschreitung  polizeilicher  Anordnungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
den  Ermahnungen  oder  Aufforderungen  der  Polizei-Beamten,  sich  diesen  zu  fügen,
nicht  Folge  leistet  und  die  geforderte  Auskunft  über  ihren  Namen,  ihre  Charge,
ihren  Truppentheil  verweigert  oder  ersichtlich  falsch  angiebt;  wenn  sie  Straßenunfug
  treibt,  sich  in  Schlägereien  einläßt,  oder  wenn  sie  erhebliche  Vergehen  oder
Verbrechen  begeht.

In  diesen  Fällen  sind  die  Polizei-Beamten  berechtigt,  die  Arretirung  der
betreffenden  Militärperson  selbst  vorzunehmen,  sofern  es  nicht  möglich  ist,  rechtzeitig
  Militär-Wachtmannschaften  oder  einen  Militär-Vorgesetzten  dazu  heranzuziehen.


Die  Polizei-Beamten  tragen  jedoch  die  Verantwortlichkeit  und  setzen  sich  der
Bestrafung  aus,  wenn  sie  zu  früh  und  ohne  Noth  eine  Arretirung  vorgenommen
haben,  wo  es  genügt  hätte,  die  Identität  der  Person  festzustellen.  Die  Dringlichkeit
  der  Verhältnisse  giebt  dann  in  dem  gegebenen  Falle  den  Maßstab  zur  Beurtheilung
  des  Verfahrens  der  Polizei-Beamten.

Sind  diese  Beamten  genöthigt,  gegen  eine  Militärperson  in  Uniform  direkt
einzuschreiten  oder  gar  ihre  Arretirung  vorzunehmen,  so  muß  dies  auf  die  möglichst
  schonende  Weise  geschehen,  und  dieselben  machen  sich  strafbar,  wenn  sie  die
dem  Militärstande  zukommenden  Rücksichten  vernachlässigen,  wenn  sie  beleidigende
Worte  dabei  gebrauchen,  sich  in  ihrer  Stellung  überheben,  oder  gar  zu  Thätlichkeiten
  sich  hinreißen  lassen.

Die  Polizei-Beamten  können  um  so  ruhiger  und  gemessener  bei  diesen  Vorkommenheiten
  verfahren,  weil  sie  nach  den  eben  hervorgehobenen  Bestimmungen
die  Gewißheit  haben,  daß,  wenn  sie  in  ihrem  Rechte  sind,  jede  Militärperson,
welche  gegen  ihre  amtliche  Stellung  fehlt,  streng  bestraft  werden  wird.

Die  Polizei-Beamten  haben  ferner  jede  von  ihnen  arretirte  Militärperson
in  Uniform  ohne  Verzug  der  nächsten  Militär-Wache,  zu  welchen  auch  die  Kasernen-Wachen
  zu  rechnen  sind,  zuzuführen  und  daselbst  ihre  Anzeige  über  den
Grund  der  Arretirung  sofort  niederzuschreiben.

2.  Giebt  das  Vorstehende  einen  Anhalt  für  das  Benehmen  der  Polizei-Beamten
  gegen  Militärpersonen  vom  Stande  der  Feldwebel  abwärts,  so  skommen
in  Bezug  auf  die  Offiziere  noch  andere  Gesichtspunkte  in  Betracht.

Der  Offizier  ist  dadurch,  daß  er  die  Offizier-Uniform  der  Armee  Seiner
Majestät  des  Königs  trägt,  als  Offizier  legitimirt,  bedarf  der  Polizei  gegenüber
keiner  andern  Legitimation,  und  darf  demgemäß  (er  mag  zu  den  aktiven  oder  nicht
aktiven  Offizieren  gehören)  im  Interesse  seines  Standes  besondere  Rücksichten  in
Anspruch  nehmen.

Sein  Stand  legt  ihm  dagegen  die  Verpflichtung  auf,  den  Befehlen  seiner
Vorgesetzten  mit  Pünktlichkeit  nachzukommen,  daher  sich  nicht  erwarten  läßt,  daß
ein  Offizier  gegen  polizeiliche,  ihm  bekannt  gewordene  Anordnungen  fehlen  wird.
Sollte  dies  demungeachtet  geschehen,  so  geht  die  Befugniß  der  Polizei-Beamten
nur  dahin,  den  Offizier  ruhig  und  in  angemessenen  Worten  darauf  aufmerksam
zu  machen,  daß  er  gegen  eine  solche  polizeiliche  Anordnung  gefehlt  habe.

Es  ist  anzunehmen,  daß  der  Offizier  einer  solchen  Aufforderung  sofort
Folge  geben  wird;  sollte  er  es  wider  Erwarten  aber  nicht  thun,  so  haben  die
Polizei-Beamten  sogleich  Meldung  von  dem  Vorfalle  zu  machen.  Weiter  gehen
ihre  Befugnisse  nicht,  da  es  dem  allgemeinen  Interesse  mehr  entspricht,  daß  eine