12 I. Polizeiverwaltung.
Fällen hinreichen wird, ein direktes Einschreiten der Polizei gegen Militärpersonen
in Uniform zu umgehen, so daß die Fälle, in welchen die Arretirung durch
Polizei-Beamte unvermeidlich wird, nur als Ausnahmen zu betrachten sein werden.
Zu solchen Ausnahmefällen gehört, wenn eine Militärperson in Uniform,
die sich die Ueberschreitung polizeilicher Anordnungen zu Schulden kommen läßt,
den Ermahnungen oder Aufforderungen der Polizei-Beamten, sich diesen zu fügen,
nicht Folge leistet und die geforderte Auskunft über ihren Namen, ihre Charge,
ihren Truppentheil verweigert oder ersichtlich falsch angiebt; wenn sie Straßenunfug
treibt, sich in Schlägereien einläßt, oder wenn sie erhebliche Vergehen oder
Verbrechen begeht.
In diesen Fällen sind die Polizei-Beamten berechtigt, die Arretirung der
betreffenden Militärperson selbst vorzunehmen, sofern es nicht möglich ist, rechtzeitig
Militär-Wachtmannschaften oder einen Militär-Vorgesetzten dazu heranzuziehen.
Die Polizei-Beamten tragen jedoch die Verantwortlichkeit und setzen sich der
Bestrafung aus, wenn sie zu früh und ohne Noth eine Arretirung vorgenommen
haben, wo es genügt hätte, die Identität der Person festzustellen. Die Dringlichkeit
der Verhältnisse giebt dann in dem gegebenen Falle den Maßstab zur Beurtheilung
des Verfahrens der Polizei-Beamten.
Sind diese Beamten genöthigt, gegen eine Militärperson in Uniform direkt
einzuschreiten oder gar ihre Arretirung vorzunehmen, so muß dies auf die möglichst
schonende Weise geschehen, und dieselben machen sich strafbar, wenn sie die
dem Militärstande zukommenden Rücksichten vernachlässigen, wenn sie beleidigende
Worte dabei gebrauchen, sich in ihrer Stellung überheben, oder gar zu Thätlichkeiten
sich hinreißen lassen.
Die Polizei-Beamten können um so ruhiger und gemessener bei diesen Vorkommenheiten
verfahren, weil sie nach den eben hervorgehobenen Bestimmungen
die Gewißheit haben, daß, wenn sie in ihrem Rechte sind, jede Militärperson,
welche gegen ihre amtliche Stellung fehlt, streng bestraft werden wird.
Die Polizei-Beamten haben ferner jede von ihnen arretirte Militärperson
in Uniform ohne Verzug der nächsten Militär-Wache, zu welchen auch die Kasernen-Wachen
zu rechnen sind, zuzuführen und daselbst ihre Anzeige über den
Grund der Arretirung sofort niederzuschreiben.
2. Giebt das Vorstehende einen Anhalt für das Benehmen der Polizei-Beamten
gegen Militärpersonen vom Stande der Feldwebel abwärts, so skommen
in Bezug auf die Offiziere noch andere Gesichtspunkte in Betracht.
Der Offizier ist dadurch, daß er die Offizier-Uniform der Armee Seiner
Majestät des Königs trägt, als Offizier legitimirt, bedarf der Polizei gegenüber
keiner andern Legitimation, und darf demgemäß (er mag zu den aktiven oder nicht
aktiven Offizieren gehören) im Interesse seines Standes besondere Rücksichten in
Anspruch nehmen.
Sein Stand legt ihm dagegen die Verpflichtung auf, den Befehlen seiner
Vorgesetzten mit Pünktlichkeit nachzukommen, daher sich nicht erwarten läßt, daß
ein Offizier gegen polizeiliche, ihm bekannt gewordene Anordnungen fehlen wird.
Sollte dies demungeachtet geschehen, so geht die Befugniß der Polizei-Beamten
nur dahin, den Offizier ruhig und in angemessenen Worten darauf aufmerksam
zu machen, daß er gegen eine solche polizeiliche Anordnung gefehlt habe.
Es ist anzunehmen, daß der Offizier einer solchen Aufforderung sofort
Folge geben wird; sollte er es wider Erwarten aber nicht thun, so haben die
Polizei-Beamten sogleich Meldung von dem Vorfalle zu machen. Weiter gehen
ihre Befugnisse nicht, da es dem allgemeinen Interesse mehr entspricht, daß eine