Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
von der Landwehr zum Landsturm, 
von der Ersatz-Reserve erster Klasse zur Ersatz-Reserve zweiter 
Klasse, 
— = von der Ersatz-Reserve zum Landsturm, 
- -vonderFlottezurSeewehr 
- -vonderSeewehrzumLandsturm 
3. Ueber Landsturmpflicht siehe Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 
(Landsturmgesetz). 
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U 1i 
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– 19. 
Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer. 
1. Wer vom Auslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate 
des Deutschen Reichs erworben hat, wird nach Maßgabe seines Lebensalters wehr- 
pflichtig. 
" St. A. G. § 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Eingewanderter erfolgt nach denselben 
Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. 
Bei Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt die Zutheilung zur ersten Klasse 
bei vorhandener Diensttauglichkeit in der Regel dann, wenn der Betreffende das 27ste 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 
2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine 
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, 
wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den 
Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden 
nicht über das vollendete 31ste Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten 
werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich 
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit er- 
worben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, 
welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 
31sten Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 
R. M. G. 8 11. 
Seitens der Ersatzbehörden 3. Instanz ist in jedem Einzelfalle über die Zu- 
lässigkeit der Einstellung Entscheidung zu treffen. 
3. Personen der Reserve, Landwehr, Marine-Reserve oder Seewehr, welche nach er- 
folgter Auswanderung vor vollendetem 31sten Lebensjahre wieder naturalisirt werden,
	        
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