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B.
Beitrags-Classifications-Tabelle
für die
nur versicherungs fähigen gewerblichen und landwirth-
schaftlichen Betriebsgegenstände.
Regeln bei der Einschätzung.
Jedes unter Einem Buchstaben und mit einem besonderen Zeitwerthe catastrirte Object ist für sich zu
classificiren.
Wenn unter ein und derselben Zeitwerthsumme sich Objecte verschiedener Kategorien befinden, so wird die
Beitrags-Classe stets nach der höher besteuerten Kategorie bestimmt.
Für Schiffmühlen, Bockwindmühlen und andere dergleichen Mühlen mit drehbarem Gehäuse gilt die am
Schlusse der Tabelle B befindliche besondere Classifications-Tabelle.
In dem Falle, wenn von den Eigenthümern die für nothwendig erkannten und als Bedingung für die
Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen Veränderungen zur Fortsetzung der Versicherung
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gegen Feuersgefahr (§ 157 des Ges.) nicht sofort ausgeführt und die
erforderlichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung und beziehentlich Kündig-
ung der Versicherung aber abgesehen wird, kann die Beitragsleistung, je nach dem Grade der Mangel-
haftigkeit der vorhandenen Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so lange, als diese Mängel
fortbestehen, um 1 bis 3 Classen gegen das Ergebniß der Classifications-Tabelle zuschlagsweise erhöht werden.