Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 423 — 
B. 
Beitrags-Classifications-Tabelle 
für die 
nur versicherungs fähigen gewerblichen und landwirth- 
schaftlichen Betriebsgegenstände. 
  
Regeln bei der Einschätzung. 
Jedes unter Einem Buchstaben und mit einem besonderen Zeitwerthe catastrirte Object ist für sich zu 
classificiren. 
Wenn unter ein und derselben Zeitwerthsumme sich Objecte verschiedener Kategorien befinden, so wird die 
Beitrags-Classe stets nach der höher besteuerten Kategorie bestimmt. 
Für Schiffmühlen, Bockwindmühlen und andere dergleichen Mühlen mit drehbarem Gehäuse gilt die am 
Schlusse der Tabelle B befindliche besondere Classifications-Tabelle. 
In dem Falle, wenn von den Eigenthümern die für nothwendig erkannten und als Bedingung für die 
Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen Veränderungen zur Fortsetzung der Versicherung 
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gegen Feuersgefahr (§ 157 des Ges.) nicht sofort ausgeführt und die 
erforderlichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung und beziehentlich Kündig- 
ung der Versicherung aber abgesehen wird, kann die Beitragsleistung, je nach dem Grade der Mangel- 
haftigkeit der vorhandenen Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so lange, als diese Mängel 
fortbestehen, um 1 bis 3 Classen gegen das Ergebniß der Classifications-Tabelle zuschlagsweise erhöht werden.
	        
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