Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regulirung der 
Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Betriebsstrecke den für den Bau der Südlausitzer 
Staatseisenbahn und für die Grunderwerbungen zufolge der Bekanntmachungen vom 
17. September 1870 (Seite 310 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) 
und 2. Januar 1872 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) 
hierzu bestellten Commissaren. 
Dresden, den 12. September 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Ledig. 
  
& 93. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Hainichen betreffend; 
vom 22. September 1876. 
  
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Rathe der Stadt Hainichen unter 
Zustimmung der Stadtverordneten beschlossenen Anleihe von 
Einhundert und Fünfzigtausend Mark Reichswährung 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten der Gläubiger unkündbaren, 
übrigens planmäßig auszuloosenden oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier und 
einhalb vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen nach Maßgabe des vor- 
gelegten Anleihe= und Tilgungsplans, sowie der vorgelegten Entwürfe der Schuldscheine, 
Zinsleisten und Zinsscheine die Genehmigung ertheilt. 
Dies wird für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 22. September 1876. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Forwerg.
	        
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