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seiner Anordnungen anhalten, auch hat der Säumige die Kosten zu erstatten, welche
durch die in Folge seiner Säumniß zur Klarstellung der betreffenden Verhältnisse an—
derweit anzustellenden Ermittelungen erwachsen.
Bleibt auch diese Strafauflage bis nach Ablauf der in derselben zu bestimmenden
Frist erfolglos, so hat das Gericht dem Säumigen eine anderweite Frist zur Befolgung
seiner Aufforderung unter der Androhung einzuräumen, daß bei Nichteinhaltung der—
selben die Feststellung des Steuerbetrags durch das Gericht erfolgen werde.
Art. 22.
Dem Erwerber eines steuerpflichtigen Anfalls oder dessen gesetzlichem Vertreter Eidesstattliche
kann die Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit und Vollständigkeit des vor-Versicherungen.
gelegten Verzeichnisses und der zu diesem oder auf Erfordern ferner gemachten Angaben
auferlegt werden.
Wird diese Auflage nicht befolgt, so tritt auch hier das in Art. 21, Abs. 2 und 3
vorgeschriebene Verfahren ein.
Art. 23.
Ist den Erfordernissen in Art. 18 bis 21 genügt oder die Androhung in Art. 21
und 22 verwirkt, so hat das Gericht den Betrag der Erbschaftssteuer festzustellen.
Art. 24.
Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, auf Antrag der Steuerpflichtigen von der Aversional-
speciellen Ermittelung der steuerpflichtigen Masse abzusehen und ein Aversionalquantum versteuerung.
für die Erbschaftssteuer anzunehmen, auch die Aversionalversteuerung solcher Anfälle,
deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben müßte, zu gestatten.
Art. 25.
Nach erfolgter Feststellung der Erbschaftssteuer wird dem Steuerpflichtigen deren
Betrag vom Gerichte angezeigt und eine angemessene Frist zur Entrichtung derselben
eingeräumt.
Diese Frist darf jedoch drei Monate nicht übersteigen. Eine längere Gestundung
der Steuer kann nur vom Finanz-Ministerium aus besonders erheblichen Gründen
bewilligt werden.
Art. 26.
Reclamationen gegen die Feststellung der Erbschaftssteuer sind zur Vermeidung der Rechtsmittel.
Ausschließung binnen sechs Wochen vom Tage der erfolgten Anzeige an bei dem Gerichte
schriftlich einzubringen, haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Dieselben unter-
liegen der endgiltigen Entscheidung des Finanz-Ministeriums.
1876. 66