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Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission
sind als endgültig zu betrachten.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatz-Kom—
mission ist die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission einzuholen. Bis zum Ein—
gang dieser Entscheidung ist von der Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß
Abstand zu nehmen.
St. A. G. 8 14.
Die Bestimmung unter Nr. 1 findet, sofern Familien-Väter für sich und ihre Fa—
milien die Auswanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 17te Lebensjahr voll-
endet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familien-Bätern die
Auswanderung gestattet werden muß, den Söhnen derselben die Genehmigung zur
Auswanderung so lange zu versagen ist, als das unter Nr. 1 erwähnte Zeugniß
nicht beigebracht ist.
St. A. G. § 19.
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung
die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden.
St. A. G. 8 17.
Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe D. Str. G. § 140.
Vierter Abschnitt.
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
8 26.
Entscheidungen der Ersatz-Behörden im Allgemeinen.
Die Entscheidungen der Ersatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die
Tauglichkeit, die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige.
„Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger
von der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum.
mDie endgültigen Entscheidungen bestehen in der
Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr,
Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil.
§ 27.
Vorläufige Entscheidungen.
Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: