Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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bereits erfolgt ist und dies durch Beifügung des mit dem Stempel versehenen Exemplars 
der Punctation oder durch gerichtliches oder notarielles Zeugniß bescheinigt wird. 
84. Die Wiederaufhebung abgeschlossener Verträge ändert an der rücksichtlich 
derselben bereits begründeten Stempelpflicht nichts. 
Bedingte Verträge sind wie unbedingte zu behandeln. 
Wird jedoch die Giltigkeit eines Vertrags von dem Eintritte einer aufschiebenden 
Bedingung abhängig gemacht und tritt die Bedingung nicht ein, so wird der zu der 
Vertragsurkunde bereits verwendete Vertragsstempel zurückerstattet. 
Dasselbe tritt ein, wenn einem oder beiden Theilen der Widerruf des Vertrags 
mit der Wirkung der völligen Wiederauflösung desselben nach dem Inhalte der Ver— 
tragsurkunde vorbehalten worden ist und von diesem Widerrufsrechte innerhalb der 
dafür geordneten Frist Gebrauch gemacht wird. 
§b5. Hat von den Contrahenten der eine Theil Anspruch auf subjective Stempel- 
befreiung, so unterliegen 
a) einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Theil Verpflichtungen begründet 
werden, dem für Verträge geordneten Stempel überhaupt nicht; 
b) zweiseitige Verträge nur der Hälfte dieses Stempels. 
II. Abschnitt. 
Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der Nicht- 
erfüllung. 
Art. 10. 
Erfüllung der Die Stempelpflicht wird erfüllt durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken 
Stempelpflicht, in dem tarifmäßigen Werthsbetrage zu der stempelpflichtigen Urkunde. 
Das Finanz-Ministerium ist jedoch ermächtigt, bei der Emission von auf den In- 
haber lautenden Schuldverschreibungen dann, wenn der Gesammtbetrag der auszugeben- 
den Schuldverschreibungen und die Werthsbeträge, auf welche die einzelnen Stücke 
dieser Schuldverschreibungen lauten, unzweifelhaft feststehen, die Verwendung der für 
die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge anstatt zu den 
einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe nach Maßgabe der in jedem Falle beson- 
ders zu ertheilenden Vorschriften zu gestatten. 
Art. 11. 
vors Bei der Verwendung der Stempelmarken ist den deshalb vom Finanz-Ministerium 
marken. im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften nachzugehen.
	        
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