Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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84. Ergiebt die Prüfung keine Anstände gegen die Zulassung der Kasse, so sind 
die eingereichten Exemplare des Statuts mit folgendem Vermerke zu versehen: 
„Die (Name der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts vom (Datum) 
als eingeschriebene Hilfskasse zugelassen und unter Nr. des Registers der 
eingeschriebenen Hilfskassen eingetragen worden. 
....... ,den......·...18... 
Königliche Kreishauptmannschaft. 
(L. S.) N. N." 
Gleichzeitig ist die Kasse in das nach dem unten beigefügten Formulare O zu 
— führende Register einzutragen. 
Darauf sind die mit dem Zulassungsvermerke versehenen Exemplare des Statuts 
derjenigen Behörde, von welcher sie eingesendet worden sind, wieder zuzufertigen. 
Das eine Exemplar verbleibt bei der Aufsichtsbehörde, das andere ist dem Vorstande 
der Kasse von derjenigen Stelle, bei welcher es eingereicht worden, gegen sein Empfangs— 
bekenntniß auszuhändigen. 
Ist die Aufsichtsbehörde die Amtshauptmannschaft, so hat der Kassenvorstand nach 
erfolgter Zulassung der Kasse eine Copie des Statuts dem Bürgermeister oder Ge— 
meindevorstande des Ortes, an welchem die Kasse ihren Sitz hat, zu überreichen. 
5. Giebt die Prüfung des Statuts zu Ausstellungen und Bedenken Veranlassung, 
deren Erledigung nach Lage der Sache sich erwarten läßt, so ist deshalb innerhalb der 
in § 4, Absatz 1 des Gesetzes geordneten sechswöchigen Frist eine vorläufige Bescheid- 
ung mit Angabe der Bedenken zu ertheilen und es kann dabei nach Befinden die Auf- 
sichtsbehörde zur Verhandlung mit den Vertretern der Kasse wegen Beseitigung von 
Bedenken und wegen sachgemäßer Erledigung von Erinnerungen mit Auftrag versehen 
werden. 
6. Ergiebt die Prüfung, daß die Zulassung der Kasse ganz oder wenigstens auf 
Grund des eingereichten Statuts zu versagen ist, so ist hierüber in collegialer Zusammen- 
setzung der Kreishauptmannschaft Beschluß zu fassen und es ist die getroffene zurück- 
weisende Entscheidung unter Angabe der Versagungsgründe ebenfalls innerhalb sechs- 
wöchiger Frist der Aufsichtsbehörde behufs der Eröffnung an die Betheiligten zuzu- 
stellen. 
Wollen Letztere sich bei der Entscheidung nicht beruhigen, so gelten wegen des 
weiteren Verfahrens analog die Bestimmungen in § 15, Absatz 2 und 3 in Verbindung 
mit § 14, Absatz 2 bis 6 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für 
den Norddeutschen Bund betreffend, vom 16. September 1869 (Seite 257 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869).
	        
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