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Nachdem zu diesem Abkommen vom unterzeichneten Ministerium im Einverständnisse
mit dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium, ebenso wie von der Fürstlich Reuß—
Plauischen Landesregierung zu Greiz auf Grund 8 17 des obengedachten Recesses die
erforderliche Genehmigung mit der Wirkung ertheilt worden ist, daß dieser anderweiten
Vereinbarung unter Aufhebung der Bestimmung unter I, 1 der Beilage A allenthalben
nachgegangen werden soll, so wird Solches mit Allerhöchster und Höchster Genehmigung
für Alle, die es angeht, hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 20. November 1876.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Götz.
M 106. Bekanntmachung,
den Lehrplan für den Unterricht in der Religions- und Sittenlehre in Volksschulen
betreffend;
vom 27. November 1876.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat in Gemäßheit von § 37,
Punkt 11 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 (Seite
373 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) nach erfolgter Vernehmung
mit dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium und dem apostolischen Vicariate
einen Lehrplan für den Unterricht in der Religions= und Sittenlehre in Volksschulen
aufgestellt.
Dieser Lehrplan wird andurch mit dem Verordnen, daß der Volksschul-Religions-
— unterricht von Ostern 1877 an nach demselben einzurichten ist, zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht.
Dresden, am 27. November 1876.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.