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auf Holz geschleiften Schornsteine, alle Dächer, mit Ausnahme der auf eiserner
selbstständiger Dachconstruction ruhenden Metallbedachungen, nicht minder alle
Arten von Ausbaugegenständen, als hölzerne Treppen, Decken, Fußböden, Oefen,
Thüren, Fenster, Fensterladen, Fenstergitter, äußerliche nicht massive Frei-
treppen, nicht massive Dach= und andere Simse, Blitzableitungen, Dachrinnen,
Abfallrohre 2c.
Unter b sind auch die in § 5 unter b des Gesetzes gedachten, nur bedingt ver-
sicherungspflichtigen Ausbaugegenstände und werthvolleren Einrichtungen, sowie die
in § 6 unter a, 4 des Gesetzes genannten, nur beitrittsfähigen, selbstständigen Kunst-
gegenstände aufzuführen.
. Die vorstehend zuletzt gedachten beiden Kategorien von Gegenständen sind
in der Regel und, wenn nicht schon bei der Anmeldung des Bauobjects deren gleichzeitige
Versicherung beantragt worden, oder, wie dem Versichernden freisteht, noch während der
Abschätzung der Gebäude des betreffenden Complexes, deren Berücksichtigung zu diesem
Zwecke bei dem technischen Beamten in Antrag gestellt wird, bei der Abschätzung der
Gebäude unberücksichtigt zu lassen.
Kommen dieselben zur Versicherung, so sind die Neu= und Zeitwerthe derselben im
Katastrationsprotokolle jederzeit speeiell und nach den einzelnen Gegenständen, beziehent-
lich nach jeder einzelnen Art derselben gesondert, in Ansatz zu bringen.
&22. Aus dem vorstehend in § 20 gedachten Grunde ist es auch erforderlich, bei
Gebäuden mit Kellern und anderen versicherungspflichtigen Substructionen dieser Art,
den Neu= und Zeitwerth der letzteren besonders zu berechnen und im Katastrations-
protokolle aufzuführen, und zwar sind diese Werthe unter die oben in § 20 a und b
gedachten Werthe zu setzen, dergestalt, daß, wenn jene von diesen abgezogen werden, sich
sofort der Neu= und Zeitwerth des Oberbaues allein ergiebt.
6 223. Bei ganz alten, der Ausbesserung nicht mehr fähigen und dem Verfalle
entgegen gehenden Gebäuden und anderen Versicherungsgegenständen ist der Zeitwerth
nur nach dem Werthe derjenigen Baumaterialien, Ausbaugegenstände 2c., welche
noch bei einem Wiederaufbaue oder einer Erneuerung brauchbar sein oder eine andere
nutzbare Verwendung gestatten würden und zwar unter Abzug der Abtragungskosten zu
berechnen.
24. Da es im Interesse der Anstalt und der Versicherten liegt, daß sowohl neue,
der Versicherung bei der Landesanstalt unterliegende, katastrationsfähige Gegenstände,
als auch alle an bereits versicherten Objecten vorgekommene Veränderungen sobald als
möglich zur Katastration gelangen, so sind die technischen Beamten ermächtigt, die ihnen
bei ihrer Anwesenheit am Orte unmittelbar von den Interessenten bezeichneten, oder sonst
von ihnen vorgefundenen katastrationsfähigen, wenn auch noch nicht angemeldeten, doch
Fortsetzung
zu § 50 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 50 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 50 des
Gesetzes.
Zu § 51 des
Gesetzes.