Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Verpflichtete etwa selbst 
schon zu diesem Behuf von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist. 
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, 
daß ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen 
Opfern nachkommen kann, indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise auf— 
giebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülfreiche Hand zu leisten. 
Die im § 30, 2 aq. bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht ein- 
treten, wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armen-Fonds 
bezogen hat. 
Wenn es sich in den Fällen des § 30, 2 à. und b. darum handelt, festzustellen, 
ob die Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= beziehungsweise 
aufsichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatz-Behörden nach An- 
hörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen 
Fällen die gedachte Person sich den Ersatz-Behörden in der Regel persönlich vor- 
stellen muß (8 62, ). 
Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptiv- 
söhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, 
wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes statt 
angenommen sind, nicht ausgedehnt werden dürfen. 
PDie im §8 30, 2 k. aufgeführte Vergünstigung kann auch gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse 
zu wandern beabsichtigen, 
b) den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung, 
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b. und c. genannten Militärpflichtigen darf bis zu 
dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Musterungs- 
Geschäft (Abschnitt X.) ausgedehnt werden. 
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben 
für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§ 15, 6). 
Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in 
ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt 
werden. 
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu 
vorstehend erwähntem Termin darf seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft zu 
St. Petersburg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatz-Kommission 
(§ 23, 3) — verfügt werden.
	        
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