Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 520 — 
von dem Reclamanten zu Begründung seines Widerspruchs vorgelegten Nachweise vor— 
zunehmen. Hierauf ist: 
a) bei Reclamationen gegen die Abschätzung im Falle der Uebereinstimmung der 
drei Sachverständigen von diesen eine gemeinschaftliche Erklärung über 
die bestrittenen Punkte abzugeben, wogegen im Falle nicht stattfindender Ueber— 
einstimmung jeder Sachverständige für sich eine selbstständige Schätzung des 
fraglichen Versicherungsobjects vorzunehmen und aufzustellen hat. 
Handelt es sich aber 
b) um die Reclamation gegen eine Einschätzung, so ist von jedem Sachverstän— 
digen ein Separatgutachten über die streitigen Classificationsfactoren abzugeben. 
Im Falle oben sub a wird, soweit nicht eine gemeinschaftliche Erklärung abgegeben 
worden sein sollte, aus den drei einzelnen Schätzungen der Durchschnitt gezogen und 
gilt dieser als der ermittelte Schätzungswerth. In dem Falle oben sub b entscheidet 
die Mehrheit der Stimmen. 
Fortsetzung zu § 61 des *39. Das Ergebniß des Reclamationsverfahrens ist dem Reclamanten, beziehent- 
Gesetzes. lich dessen Bevollmächtigten von dem Obmann der Reelamationsdeputation sofort nach 
beendigter Expedition oder, wenn weder Reclamant, noch ein Bevollmächtigter desselben 
erschienen war, von der Verwaltungsbehörde erster Instanz, in dem einen, wie in dem 
anderen Falle unter Einräumung einer Präclusivfrist von acht Tagen zur Abgabe seiner 
Erklärung bekannt zu machen. 
Die Verwaltungsbehörde erster Instanz, an welche von dem Obmann der Recla- 
mationsdeputation die das Ergebniß des Reclamationsverfahrens enthaltenden Acten 
und Unterlagen abzugeben sind, hat nach Ablauf obiger achttägigen Frist, es mag eine 
Erklärung des Reclamanten eingegangen sein oder nicht, die Sache der Brandversicher- 
ungs-Commission zur endgiltigen Entscheidung vorzulegen. 
Zum V. Abschnitte. 40. Jeder Versicherte ist verpflichtet, an den gesetzlich bestimmten Terminen 
che erlerwwern und längstens innerhalb der darauf folgenden acht Tage seine Beiträge an den bestell- 
den sonstigen Mitteln ten Ortseinnehmer (§ 77 des Gesetzes) unaufgefordert abzuführen. 
zu Deckung des Bedarfs.) 
Zu § 64 des Gesetzes. 
Fortsetzung zu § 64 des # 41. Ist der beitragspflichtige Eigenthümer an dem Orte, wo sich das Versicher- 
Gesetzes. ungsobject befindet, am Zahlungstermine nicht anwesend, so ist derselbe verpflichtet, 
einen Bevollmächtigten zu bestellen und diesen mit der Abführung der Brandversicher- 
ungsbeiträge zu beauftragen. Im Unterlassungsfalle hat sich die Behörde wegen Ab- 
führung der Beiträge an den in § 43 des Gesetzes bezeichneten Stellvertreter zu halten. 
Zu § 68 des Gesetzes. 8 42. In dem § 68 des Gesetzes unter b gedachten Falle macht es keinen Unter- 
schied, ob die Vermehrung an Beitragseinheiten, welche sich daraus ergiebt, wenn die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.