Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Insinuation der obrigkeitlichen Vorladung und dem Würderungstermine eine Frist von 
mindestens vier Tagen innenliegt. 
Bei Bränden von geringerer Bedeutung und, wenn die Schäden vollständig ersicht- 
lich, auch die zum Schädenwürderungstermine zuzuziehenden Personen anwesend sind, 
ist es den Brandversicherungs-Inspectoren ausnahmsweise gestattet, mit den vorkom- 
menden Falls ihnen von der Amtshauptmannschaft in Gemäßheit § 50 dieser Verord- 
nung aufgetragenen Vorerörterungen die Schädenwürderung sogleich zu verbinden. Es 
sind aber auch in einem solchen Falle die nachstehend § 60 getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
&59. Sind von einem Brande Maschinen und andere, in diese Kategorie ge- 
hörige Gegenstände mit betroffen worden, deren Würderung nach §5 dieser Verordnung 
dem maschinenbauverständigen Brandversicherungs -Inspector zu überlassen ist, so ist 
Letzterem hierüber unter Angabe des angesetzten Würderungstags von dem hochbau- 
verständigen Brandversicherungs-Inspector Notification zu ertheilen und die ihm ob- 
liegende Schädenwürderung an dem angesetzten Terminstage mit vorzunehmen. 
§60. Die Schädenwürderung und Feststellung der zu gewährenden Vergütung 
ist, wenn von der Brandversicherungs-Commission nicht etwas Anderes angeordnet, oder 
von derselben zur Leitung des Würderungsverfahrens, wie ihr jederzeit freisteht, ein 
besonderer Commissar abgesendet wird, von den technischen Beamten am bestimmten 
Tage und im Beisein der gemäß § 99 des Gesetzes zuzuziehenden Personen und nach 
Befinden Derjenigen, welche die Löschanstalten geleitet haben, vorzunehmen. 
Dabei haben zunächst die vorstehend in § 58 gedachten Unterlagen zum Anhalten 
zu dienen. 
Im Speciellen ist zu erörtern: 
1. ob dem Verbote § 96 des Gesetzes nicht zuwider gehandelt worden und von den 
Brandbeschädigten der ihnen nach §§ 97 und 98 des Gesetzes obliegenden Ver- 
pflichtung zur Räumung der Brandstelle und zu unveränderter Erhaltung der 
nicht zerstörten Theile der versicherten Objecte und deren Sicherung vor weiterer 
Zerstörung nach Maßgabe der ihnen ertheilten Anweisung (§ 51, Punkt 8 und 9 
dieser Verordnung) genügend entsprochen worden, oder welche Maßnahmen wegen 
Nichtbeobachtung der gegebenen Vorschriften in Bezug auf die Regulirung der 
Schädenvergütung zu treffen sind. 
2. Ob bei den vom Brande und den Löschmaßregeln betroffenen Gebäudecomplexen 
alle nach den Verzeichnungen in den Katasternachträgen und Anmelderegistern 
dazu gehörige und als versichert eingetragene Objecte vor dem Brande noch 
wirklich vorhanden gewesen sind und sich beziehentlich in dem katastrirten Zu- 
76“ 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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