Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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832. 
Zurückstellung als überzählig. 
Sobald der Bedarf an Ersatz-Mannschaften gedeckt ist, werden die noch vorhandenen 
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahr als Ueberzählige zurück- 
gestellt. 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatz- 
gestellungen (8 70) jederzeit zurückgegriffen werden. 
Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr 
drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig 
über sie entschieden sein (§ 26, 4 und § 37, 4). 
l 33. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommissionen Bescheinig- 
ungen auszufertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die 
Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle statt- 
gefunden hat. 
Diese Bescheinigungen sind einzutragen 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungs-Scheine 
(§ 66) und zwar unter „Bemerkungen“, 
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs- 
Scheine (8 88). 
Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im 
Loosungs-Schein. 
Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst an- 
genommen sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung 
bis zum Dienstantritt — der Annahme-Schein (8 84). 
l 34. 
Endgültige Entscheidungen. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz- 
Kommission. 
R. M. G. 8 30, 7. » 
Ausnahmen hiervon finden nur bei außerterminlichen Musterungen (8 77), bei 
den Schiffer-Musterungen (8 75) und im Kriege (8 97) statt. 
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