Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 555 — 
§9 Jede Versicherungsanstalt hat ihre Agenten wegen der denselben obliegenden 
Agenturgeschäfte zu vertreten. 
Diese Vertretungspflicht erstreckt sich nicht auf die von den Agenten verwirkten 
Strafen. 
10. Diehierländischen Bevollmächtigten nichtsächsischer Privat-Feuerversicherungs- 
gesellschaften, ingleichen deren ständige Stellvertreter, müssen sächsische Staatsangehörige 
sein, sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und in Bezug auf Zuver- 
lässigkeit und Rechtlichkeit in gutem Rufe stehen. 
Die zu dieser Stellung Berufenen sind der Brandversicherungs-Commission zu präsen- 
tiren und nach der von Letzterer erfolgten Bestätigung von der zuständigen Verwaltungs- 
behörde nach dem angefügten Formulare sub C zu verpflichten. Auf darüber erstattete 
Anzeige ist deren Bestellung von der Brandversicherungs-Commission in der Leipziger 
Zeitung und im Dresdner Journale öffentlich bekannt zu machen. 
Auch die im § 5 gedachten Stellvertreter sind nach dem Formulare sub C zu ver- 
pflichten. 
Die inländischen Feuerversicherungsanstalten haben ihre statutenmäßig ernannten 
Directoren und Bevollmächtigten alsbald nach vollzogener Wahl der Brandversicherungs- 
Commission anzuzeigen. 
11. Die von den Privat-Feuerversicherungsanstalten angenommenen Agenten 
haben sich als solche bei der Behörde ihres Wohnorts zu legitimiren und darüber eine 
Bescheinigung zu erhalten. 
8 12. Zu den Rechten und Obliegenheiten der Agenten gehört: 
a) die Vermittelung von Versicherungen und der dabei erforderliche unmittelbare 
Verkehr mit den Versicherungsnehmern; 
b) die Herbeischaffung vorschriftsmäßiger, von den Versicherungsnehmern vollzogener 
Declarationen (Versicherungsanträge); 
c) die soweit nöthige Prüfung und Berichtigung der Declarationen; 
d) die Beförderung der zum Abschlusse der Versicherung und zu Ausstellung der 
Police nöthigen Unterlagen an die Vertreter der betreffenden Anstalt; 
e) die Erstattung der in § 10 des Gesetzes gedachten Anzeige an die Verwaltungs- 
behörde erster Instanz, soweit solche nicht von der Anstalt selbst bewirkt wird; 
fl) die Aushändigung der von der Behörde abgestempelten Police und beziehentlich 
Policennachträge an den Versicherten; 
8)die Erhebung der Prämiengelder 2c.; 
„h) die Benachrichtigung der Versicherungsanstalt sowohl, als der zuständigen Orts- 
behörde in allen den Fällen, wenn rücksichtlich der laufenden Versicherungen 
ihrer Agentur Ueberversicherungen und solche Umstände nachträglich zu ihrer 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.