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§9 Jede Versicherungsanstalt hat ihre Agenten wegen der denselben obliegenden
Agenturgeschäfte zu vertreten.
Diese Vertretungspflicht erstreckt sich nicht auf die von den Agenten verwirkten
Strafen.
10. Diehierländischen Bevollmächtigten nichtsächsischer Privat-Feuerversicherungs-
gesellschaften, ingleichen deren ständige Stellvertreter, müssen sächsische Staatsangehörige
sein, sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und in Bezug auf Zuver-
lässigkeit und Rechtlichkeit in gutem Rufe stehen.
Die zu dieser Stellung Berufenen sind der Brandversicherungs-Commission zu präsen-
tiren und nach der von Letzterer erfolgten Bestätigung von der zuständigen Verwaltungs-
behörde nach dem angefügten Formulare sub C zu verpflichten. Auf darüber erstattete
Anzeige ist deren Bestellung von der Brandversicherungs-Commission in der Leipziger
Zeitung und im Dresdner Journale öffentlich bekannt zu machen.
Auch die im § 5 gedachten Stellvertreter sind nach dem Formulare sub C zu ver-
pflichten.
Die inländischen Feuerversicherungsanstalten haben ihre statutenmäßig ernannten
Directoren und Bevollmächtigten alsbald nach vollzogener Wahl der Brandversicherungs-
Commission anzuzeigen.
11. Die von den Privat-Feuerversicherungsanstalten angenommenen Agenten
haben sich als solche bei der Behörde ihres Wohnorts zu legitimiren und darüber eine
Bescheinigung zu erhalten.
8 12. Zu den Rechten und Obliegenheiten der Agenten gehört:
a) die Vermittelung von Versicherungen und der dabei erforderliche unmittelbare
Verkehr mit den Versicherungsnehmern;
b) die Herbeischaffung vorschriftsmäßiger, von den Versicherungsnehmern vollzogener
Declarationen (Versicherungsanträge);
c) die soweit nöthige Prüfung und Berichtigung der Declarationen;
d) die Beförderung der zum Abschlusse der Versicherung und zu Ausstellung der
Police nöthigen Unterlagen an die Vertreter der betreffenden Anstalt;
e) die Erstattung der in § 10 des Gesetzes gedachten Anzeige an die Verwaltungs-
behörde erster Instanz, soweit solche nicht von der Anstalt selbst bewirkt wird;
fl) die Aushändigung der von der Behörde abgestempelten Police und beziehentlich
Policennachträge an den Versicherten;
8)die Erhebung der Prämiengelder 2c.;
„h) die Benachrichtigung der Versicherungsanstalt sowohl, als der zuständigen Orts-
behörde in allen den Fällen, wenn rücksichtlich der laufenden Versicherungen
ihrer Agentur Ueberversicherungen und solche Umstände nachträglich zu ihrer
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