Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 556 — 
Kenntniß gelangen, welche eine anderweite Regulirung der Werths= und Ver- 
sicherungssumme, oder der, der abgeschlossenen Versicherung zu Grunde liegenden 
Declaration nothwendig machen; 
i) die Ausführung der ihnen von der Brandversicherungs-Commission und den com- 
petenten Verwaltungsbehörden aller Instanzen zugehenden, auf ihre Function 
als Agenten sich beziehenden speciellen Aufträge, und 
k) die rechtzeitige Abführung des an die Ortsfeuerlöschkassen von der betreffenden 
Versicherungsanstalt zu zahlenden procentalen Beitrags von der an jedem Orte, 
beziehentlich von jedem selbstständigen Gutsbezirke im Jahre zu beziehen ge- 
wesenen Gesammtsumme der Prämien nach Maßgabe § 18 des Gesetzes. 
13. Der Agent hat sich mit allen auf die Versicherung bei Privat-Feuerversicher- 
ungsanstalten bezüglichen hiesigen Landesgesetzen und Verordnungen genau bekannt zu 
machen und solchen pünktlich nachzugehen. 
Ueber sämmtliche, das Feuerversicherungswesen betreffenden Geschäfte seines Bezirks 
sind von ihm ordentliche Bücher zu führen, aus denen, und zwar nach den einzelnen 
Ortschaften seines Bezirks getrennt, die speciellen Nachweise über die abgeschlossenen 
Versicherungen und die dabei eingetretenen Veränderungen, die festgesetzten Prämien 
und die an die Feuerlöschkassen gezahlten Beiträge entnommen werden können. 
Die Versicherungsanstalten und deren Bevollmächtigte und Directoren haben die 
richtige Führung dieser Bücher, von welchen die Brandversicherungs-Commission und 
die Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen befugt sind, zu überwachen. 
14. Die den Agenten auferlegten Verpflichtungen finden auch auf die Directoren 
und Bevollmächtigten der Anstalt Anwendung, welche Agenturgeschäfte betreiben. 
15. Die Agenten sind nicht behindert, zu einzelnen, auf ihre Obliegenheiten 
sich beziehenden Besorgungen andere, in ihrem Agenturgeschäfte oder bei ihrer sonstigen 
gewerbmäßigen Beschäftigung angestellte Personen, unter ihrer, der Agenten eigenen 
Vertretung und in ihrem besonderen Auftrage zu verwenden. 
16. Die Verpflichtung zu Erstattung der in § 14 der Reichsgewerbeordnung 
geordneten Anzeige über Einstellung des Gewerbebetriebs liegt in dem Falle, wenn 
einem Agenten der ertheilte Auftrag von der Anstalt entzogen wird, der letzteren ob. 
II. Sbschnitt. 
Von der Geschäftseinstellung und Zurücknahme der Concession. 
17. Jede concessionirte Privat-Feuerversicherungsanstalt ist verpflichtet, in dem 
Falle, daß sie ihren Geschäftsbetrieb entweder ganz aufzugeben, oder doch für den Um— 
fang des Königreichs Sachsen einzustellen beschlossen hat, darüber ohne Anstand Anzeige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.