— 556 —
Kenntniß gelangen, welche eine anderweite Regulirung der Werths= und Ver-
sicherungssumme, oder der, der abgeschlossenen Versicherung zu Grunde liegenden
Declaration nothwendig machen;
i) die Ausführung der ihnen von der Brandversicherungs-Commission und den com-
petenten Verwaltungsbehörden aller Instanzen zugehenden, auf ihre Function
als Agenten sich beziehenden speciellen Aufträge, und
k) die rechtzeitige Abführung des an die Ortsfeuerlöschkassen von der betreffenden
Versicherungsanstalt zu zahlenden procentalen Beitrags von der an jedem Orte,
beziehentlich von jedem selbstständigen Gutsbezirke im Jahre zu beziehen ge-
wesenen Gesammtsumme der Prämien nach Maßgabe § 18 des Gesetzes.
13. Der Agent hat sich mit allen auf die Versicherung bei Privat-Feuerversicher-
ungsanstalten bezüglichen hiesigen Landesgesetzen und Verordnungen genau bekannt zu
machen und solchen pünktlich nachzugehen.
Ueber sämmtliche, das Feuerversicherungswesen betreffenden Geschäfte seines Bezirks
sind von ihm ordentliche Bücher zu führen, aus denen, und zwar nach den einzelnen
Ortschaften seines Bezirks getrennt, die speciellen Nachweise über die abgeschlossenen
Versicherungen und die dabei eingetretenen Veränderungen, die festgesetzten Prämien
und die an die Feuerlöschkassen gezahlten Beiträge entnommen werden können.
Die Versicherungsanstalten und deren Bevollmächtigte und Directoren haben die
richtige Führung dieser Bücher, von welchen die Brandversicherungs-Commission und
die Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen befugt sind, zu überwachen.
14. Die den Agenten auferlegten Verpflichtungen finden auch auf die Directoren
und Bevollmächtigten der Anstalt Anwendung, welche Agenturgeschäfte betreiben.
15. Die Agenten sind nicht behindert, zu einzelnen, auf ihre Obliegenheiten
sich beziehenden Besorgungen andere, in ihrem Agenturgeschäfte oder bei ihrer sonstigen
gewerbmäßigen Beschäftigung angestellte Personen, unter ihrer, der Agenten eigenen
Vertretung und in ihrem besonderen Auftrage zu verwenden.
16. Die Verpflichtung zu Erstattung der in § 14 der Reichsgewerbeordnung
geordneten Anzeige über Einstellung des Gewerbebetriebs liegt in dem Falle, wenn
einem Agenten der ertheilte Auftrag von der Anstalt entzogen wird, der letzteren ob.
II. Sbschnitt.
Von der Geschäftseinstellung und Zurücknahme der Concession.
17. Jede concessionirte Privat-Feuerversicherungsanstalt ist verpflichtet, in dem
Falle, daß sie ihren Geschäftsbetrieb entweder ganz aufzugeben, oder doch für den Um—
fang des Königreichs Sachsen einzustellen beschlossen hat, darüber ohne Anstand Anzeige