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Die laufenden Versicherungen bleiben bis zur ordnungsmäßigen Auflösung des
Vertragsverhältnisses in Kraft und dürfen von der Versicherungsanstalt wider den
Willen des Versicherten einer anderen Privat-Feuerversicherungsanstalt nicht überwiesen
werden.
Von Zeit der § 21 gedachten Bekanntmachung an steht jedoch sowohl der Versicher-
ungsanstalt, als den Versicherten das Recht zu, den Versicherungsvertrag nach vor-
gängiger vierwöchiger Kündigung aufzuheben, mit der Maßgabe, daß, wenn die Kündig-
ung von der Privatanstalt erfolgt, sie alle bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist fällig
werdenden Verpflichtungen gegen den Versicherten zu erfüllen gehalten bleibt und die
über diese Zeit hinaus bereits gezahlten Prämien zurückzuerstatten schuldig ist, sowie
andererseits, wenn die Kündigung vom Versicherten ausgeht, daß diesem ein Anspruch
weder auf Zurückerstattung der bereits gezahlten, noch auf Erlaß der bis zum Aus-
tritte noch zu berechnenden Prämien zusteht. ·
Die vollständige Liberation der Versicherungsanstalt tritt, den Verwaltungsbehör—
den gegenüber, erst mit der Zurücknahme der ertheilten Concession ein. Es kann
jedoch dazu nicht eher verschritten werden, als bis der Nachweis der Erledigung aller
hierländischen Verpflichtungen beigebracht worden ist.
Zu diesem Behufe ist auf die diesfallsige Anzeige der betreffenden Versicherungs—
anstalt von der Brandversicherungs-Commission in der Leipziger Zeitung und dem
Dresdner Journale eine öffentliche, von 14 Tagen zu 14 Tagen drei Mal zu wieder—
holende Aufforderung zur Anmeldung der etwa noch ungelöst gebliebenen Versicherungs-
verträge und Entschädigungsansprüche, unter Einräumung einer Präclusivfrist von Sechs
Wochen, zu erlassen.
Wer diese Anmeldung versäumt, geht des Rechts verlustig, zu verlangen, daß sein
Anspruch gegen die Versicherungsanstalt im Verwaltungswege berücksichtigt werde.
623. Die Bevollmächtigten und Agenten der betreffenden Versicherungsanstalt
bleiben mit der § 21 gedachten Beschränkung bis zur erfolgten Zurücknahme der ihrer
Anstalt ertheilten Concession in ihrer Wirksamkeit.
Es ist darauf zu sehen, daß das amtliche Verhältniß dieses Personals, sobald zur
Geschäftsabwickelung geschritten werden soll, unverzüglich und in der Art geregelt
wird, daß Unordnungen und Störungen der Geschäftsthätigkeit desselben nicht zu be-
sorgen sind.
§24. Sobald das hierländische Versicherungsgeschäft abgewickelt ist und die er-
theilte Concession wieder zurückgenommen wird, ist auch die niedergelegte Caution in
dem nach Deckung der etwa damit zu berichtigenden Forderungen verbliebenen Betrage
zu verabfolgen.