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ein steigender und fallender ist, soll die Versicherung auf den durchschnittlichen, oder
selbst auf den muthmaßlich höchsten Betrag, der nach dem Umfange des Geschäfts, der
Production rc. anzunehmen steht, zulässig sein.
Solche Versicherte sind dagegen verpflichtet, über das Waarenlager und die vor-
handenen Vorräthe Verzeichnisse zu halten, aus denen der Ab= und Zugang zu
ersehen ist.
Bei Versicherungen von Vorräthen landwirthschaftlicher Bodenerzeugnisse tritt diese
Verpflichtung jedoch erst dann ein, wenn die Versicherungssumme mehr als 12,000 Mark
beträgt.
32. Was die Versicherung der nach den §§ 6a und 8 des unterm 25. August
1876 erlassenen Gesetzes über das Immobiliar-Brandversicherungswesen (Seite 346 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) bei der Landes-Immobiliar=
Brandversicherungsanstalt blos beitrittsfähigen und beziehentlich nicht beitrittsfähigen
Gebäude und Baulichkeiten seiten der Privat-Feuerversicherungsanstalten anlangt, so
findet der im Allgemeinen geltende Grundsatz ebenfalls Anwendung, daß die Versicher-
ungssumme sowohl, als die im Falle eines Brandes zu gewährende Entschädigung,
den durch Sachverständige zu ermittelnden Zeitwerth nicht übersteigen darf.
#33. Findet während der Dauer des Versicherungsvertrags eine Verminderung
oder Erhöhung der versicherten Summe statt, so bedarf es deshalb nicht der Ausstellung
einer neuen Police, vielmehr genügt es, die eingetretene Veränderung auf der ursprüng-
lichen Police nachzutragen oder zu letzterer einen besonderen Nachtrag auszufertigen,
welcher jedoch nicht über die Dauer der Police erstreckt werden darf.
Dagegen gelten im Uebrigen auch hier die Bestimmungen in den §8 7c und 12e
bis mit g dieser Verordnung.
a 34. Da die Versicherungsanstalten in der § 10 des Gesetzes gedachten Be-
schränkung ihre Policen zu vertreten und gegen sich gelten zu lassen haben, eben deshalb
aber verpflichtet sind, bei dem Abschlusse von Versicherungen mit der nöthigen Vorsicht
zu Werke zu gehen, so ist es auch nicht gestattet, bei eingetretenem Brandschaden, wegen
einzelner, erst dann zur Sprache gebrachter Unrichtigkeiten in der Declaration, Police,
oder dem etwaigen Nachtrage dazu, die Schädenvergütung ganz und im Allgemeinen
zu verweigern.
In einem solchen Falle bleibt vielmehr der Verlust des Entschädigungsanspruchs
nach Befinden auf die betreffenden einzelnen Versicherungsgegenstände, oder auf die be-
zügliche Position der Declaration wie der Police sammt Nachtrag beschränkt.
35. Jeder Schädenregulirung muß, insofern nicht darüber ein gütliches Ab-
kommen vermittelt wird, sowohl die Police mit dazu gehörigen Nachträgen, als eine
specielle Schädenwürderung zum Grunde gelegt werden.