Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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sichert gewesenen und vergüteten Gegenstände, nach Maßgabe der einschlagenden all— 
gemeinen Rechtsgrundsätze auf die betreffende Anstalt übergehen. 
841. Nach einem vor Ablauf der Versicherungszeit stattgefundenen Partialbrand— 
schaden ist die Versicherungssumme auf den Verkehrswerth der in der Versicherung ver— 
bleibenden Gegenstände zu vermindern, diese Herabsetzung auf der Police zu bemerken, 
und, nachdem der Nachtrag gehörig vollzogen worden, der Erfolg durch den betreffenden 
Agenten mit Production der Police unter Beifügung einer mit der Urschrift überein— 
stimmenden Copie dieses Nachtrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. 
Von der Herabsetzung der Versicherung und dementsprechender Abänderung der 
Police oder Ausstellung eines Policennachtrags kann aber dann abgesehen werden, wenn 
beide Theile, Versicherer und Versicherter, darüber einverstanden sind, daß wegen be— 
dungener Wiederanschaffung der in Abgang gekommenen und entschädigten Objecte die 
ursprüngliche Versicherungssumme unverändert fortbestehen soll. 
Daß die Wiederanschaffung innerhalb der dazu zu bestimmenden Frist erfolgt sei, 
hat der Versicherte dem Agenten der Anstalt anzuzeigen, widrigenfalls der Vorschrift 
wegen Herabsetzung der Versicherung nachzugehen ist. 
& 42. Wird die Versicherung in Folge eines Partialschadens von der Anstalt ein- 
seitig (vergl. § 43) oder mit Zustimmung des Calamitosen aufgehoben, so ist der Letztere 
berechtigt, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, zu verlangen, daß 
ihm die auf das laufende Versicherungsjahr vorausbezahlte Prämie zu dem auf die un- 
beschädigt gebliebenen Versicherungsobjecte und auf die noch nicht verflossene Zeit des 
bezüglichen Versicherungsjahrs zu berechnenden Antheile zurückerstattet werde. 
Es soll jedoch in dem Falle, daß die Aufhebung der Versicherung im beiderseitigen 
Einverständnisse geschieht, der Anstalt gestattet sein, in den Versicherungsbedingungen 
zu bestimmen, daß von dem zu restituirenden Prämienbetrage Fünf und Zwanzig 
Procent zur Deckung der von ihr verausgabten Agentur= und anderen Kosten, welche 
nach den Bestimmungen § 18 des Gesetzes und § 77 dieser Verordnung auch den an- 
theiligen Beitrag zu der betreffenden Feuerlöschgeräthekasse in sich schließen, in Abzug 
und dem Versicherten in Zurechnung zu bringen sei. 
§ 43. Die einseitige Aufhebung der Versicherung wegen eines eingetretenen 
Partialschadens ist der Versicherungsanstalt nur nach vorgängiger vierzehntägiger, schrift- 
licher Kündigung gestattet. 
IV. Abschnitt. 
Behördliche Controle der Mobiliarversicherungen. 
§#l 44. Die § 2 unter A des Gesetzes bezeichneten Verwaltungsbehörden erster 
Instanz, denen unter der Oberleitung der Brandversicherungs-Commission innerhalb
	        
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