Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zu & 7, pct. e der Ausfüäkrungsverordnung. 
  
A. 
Summarische Zusammenstellung 
der am Schlusse des Jahres 18. für Rechnung der W. Privat-Feuerversicherungs- 
anstalt zum . (des . Privat-Unterstützungsvereins zum. ) an den verschiedenen 
Orten des Königreichs Sachsen laufenden Versicherungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
n Gesammtversicherungssumme im Orte 6 
Namen der Orte Verwaltungsbehörde aß t — — — — 
.. undzwar: 
nach in Brandversicher- 
· . . » 3-Kataster— unter unter unter 
alphab etischer Ordnung Mobiliar— uon " harter weicher keiner 
(und bei ländlichen Orten Brandversicherungs- in denen eine — 
amtshauptmannschaftlichem randversicherungs— Versicherung Bedachung. 
Bezirke). Angelegenheiten. betanden. Mart Mart Mant 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Alt-Chemnitz. Gemeindevorstand des 4 40,500 7500 
(Amtshptm. Chemnitz.) Ortes. 
Chemnitz. Stadtrath zu Chemnnitz. 4 115,350 — — 
20. 20. 
Sa. 8 155,850 7500 — 
  
  
  
  
  
Hierüber ist zu bemerken, daß im abgelaufenen Jahre 18 von den im Königreiche Sachsen be- 
standenen Versicherungen überhaupt 
.an Prämiengeldern, 
- -anPolicengeldern, 
...- für entnommene Versicherungsschilder 
vereinnahmt und 
H„ geordnete Feuerlöschgeräthekassenbeiträge 
an die berechtigten Empfänger bezahlt worden sind. 
N , den. 18 
Der Bevollmächtigte (Director) 
der N. Privat-Feuerversicherungsanstalt zu N. 
» (desPrivat-UnterstützungsvereinsN..zuN....) 
Anmerkungen: 
1. Unter „Brandversicherungs-Katasternummer“ (Col. 3) ist die Nummer zu verstehen, welche der Gebäudecomplex, in 
dem sich die versicherten Gegenstände befinden, oder zu dem solche gehören, im Kataster der Landes-Immobiliar- 
Brandversicherungsanstalt führt. 
2. Als harte Dachung (Col. 4) gilt Stein, Ziegel, Schiefer, Metall, approbirte Dachpappe oder Dachfilz und der- 
gleichen Holzcement; weiche Dachungen (Col. 5) sind Stroh, Rohr, Holz= und Lehmschindeln, Breter, Schwarten 
und Dornsche Masse. 
Gebäude mit nur theilweise mit hartem und theilw eise mit weichem Materiale gedeckt, sind als Gebäude 
mit weicher Bedachung zu behandeln. 
3. Versicherungsobjecte, welche sich nicht in Gebäuden befinden, z. B. Feimen von Getreide, Stroh 2c. sind in Col. 6 
als unter keiner Bedachung befindlich aufzuführen.
	        
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