Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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839. 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatz-Reserve zu überweisen sind, aber als weniger 
geeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz- 
Reserve zweiter Klasse zu überweisen. 
Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersatz-Reserve-Scheins II. 
– 40. 
Ueberweisung zur Seewehr zweiter Klasse. 
mIn allen Fällen, in welchen Militärpflichtige der Landbevölkerung der Ersatz-Reserve 
zu überweisen sind, werden Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (8 21) 
der Seewehr zweiter Klasse überwiesen. 
. Die Ueberweisung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr-Scheins. 
8 41. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf 
durch die Ober-Ersatz-Kommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, 
ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatz-Behörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd un— 
tauglich sind (8 36, 1); 
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt 
tauglich sind (8 37, 1 und 2); 
c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer 
der im 8 30, 2, a. — e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Nr. 1, a. und b.) können be— 
stimmte Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die er— 
theilte Ermächtigung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu ver— 
öffentlichen. 
Auch sind die Aerzte der Kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse aus- 
zustellen. 
Auf den nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des 
Deutschen Reiches, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, die Iden= 
tität zu bescheinigen.
	        
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