Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 701 — 
J. 
Aus Anlaß der im Laufe dieses Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung des 
steuerpflichtigen Einkommens werden Sie in Gemäßheit der in 8 38 des Einkommen— 
steuergesetzes vom 22. December 1874 enthaltenen Bestimmung hiermit aufgefordert, 
das aus Ihrem in hiesiger Ortsflur gelegenen Grundstücke (Gewerbe-Etablissement) Ihnen 
zufließende Einkommen nach Maßgabe des anbei folgenden Declarations-Formulars — 
und des auf der Rückseite dieser Aufforderung abgedruckten Probeeintrags wahrheits— 8 
gemäß zu declariren und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Declarations= 
Formular 
binnen 8 Tagen, 
vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen 
Expeditionsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. 
am März 1877. 
Stadtrath 
= lbst. 
Gemeinderath daselbst 
 
	        
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