Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 704 — 
L. 
Be der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 im 
laufenden Jahre ausgeführten allgemeinen Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens 
sind Sie in die 
..... Steuerklasse 
(übr bis . . Mark Einkommen) 
eingeschätzt worden. 
Der von Ihnen im Laufe dieses Jahres zu entrichtende Einkommensteuerbetrag be- 
rechnet sich daher auf 
Brand-Vers.-Kat.-Nummer 
der Wohnung 
Mark . Pf. 
und ist zur einen Hälfte 
am 30. Juni d. J., 
zur anderen Hälfte 
am 1. November d. J. 
an die hiesige Ortssteuer-Einnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. 
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die Be- 
rechnung des Steuerbetrags sind bei Verlust des Reclamationsrechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfang dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der König- 
lichen Bezirkssteuer-Einnahme zu . . . . . . .. anzubringen. 
Der Reclamationsschrift, in welcher die Gründe der Beschwerde speciell 
anzuführen sind, ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen, — 
in derselben auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Recla— 
mation inne hat, speciell anzugeben. 
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer ihm 
zugegangenen Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß nach— 
gekommen ist, oder wenn er eine von der Einschätzungs-Commission erforderte Auskunft 
über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse verweigert hat. 
Falls die Reclamation in wesentlichen Punkten als unbegründet befunden wird, ist 
der Reclamant zur Abstattung der dadurch entstandenen Kosten verbunden. 
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbetrag zu den ge— 
ordneten Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
er Stadtrath 
Gemeinderath 
  
daselbst.
	        
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