Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Das  Petitionsrecht  scheidet  damit  aus  dem  KRechtsleben
überhaupt  aus,  es  ist  die  angeborene  menschliche  Fähigkeit,  Mitmenschen
  um  etwas  bitten  zu  können,  und  steht  mit  dem  Rechte
zu  schlafen,  mit  dem  sich  noch  keine  juristische  Monographie’
beschäftigt  hat,  genau  auf  derselben  Stufe.  Für  die  Rechtsordnung
  kommen  solche  angeborenen  menschlichen  Fähigkeiten
nur  insoweit  in  Betracht,  als  sie  ihrer  Bethätigung  Schranken
zieht.  Bitten  und  Schlafen  sind  für  das  Recht  gleichgiltig,
Bettein  und  das  Schlafen  des  Soldaten  auf  Posten  werden  als
verbotene  Handlungen  von  rechtlicher  Bedeutung.

So  tritt  denn  auch  das  Petitionsrecht  nur  durch  die  ihm
gezogenen  oder  gezogen  gewesenen  Rechtsschranken  in  das  Rechtsleben
  ein.

In  England,  dem  Mutterlande  des  konstitutionellen  Staatsrechtes,
  kennt  man  denn  weder  Grundrechte  überhaupt  noch  ein
besonderes  Petitionsrecht.  Bitten  an  den  König  wie  an  seinen
grossen  Rat,  das  Parlament,  waren  von  jeher  erlaubt.  Unter
den  Stuarts  (13  Car.  IL,  1  ch.  5)  wurden  zeitweise  gewisse
Massenpetitionen  untersagt.  Diese  Verbote  sind  aber  jetzt  veraltet.
  Es  bestehen  nur  noch  Regeln  für  den  Geschäftsgang  bei
Einreichung  und  Behandlung  der  Petitionen  im  Parlamente.

Erst  die  Verfassung  der  amerikanischen  Union  wie  vieler
Einzelstaaten  enthält  die  Bestimmung,  dass  kein  Gesetz  erlassen
werden  darf,  welches  das  Recht  des  Volkes,  sich  friedlich  zu
versammeln  und  an  die  Regierung  Petitionen  zu  richten,  beschränkte.
  Gerade  die  verfassungsmässige  Unzulässigkeit  der
Beschränkung  dieser  Freiheit  bot  der  Abolitionistenpartei  die
Möglichkeit,  die  Petitionen  als  politisches  Kampfmittel  gegen  die
Sklaverei  zu  benutzen?.

In  Frankreich  waren  mit  dem  Zusammenbruche  des  alten

®  Vgl.  v.  Horst,  Staatsrecht  der  Vereinigten  Staaten  bei  Marquerdsen
S.  124.